Das ist bei Atemschutzmasken zu beachten |
Seit dem 1. Oktober, also nach Ablauf der Ausnahmeregelung, dürfen die KN95-Masken jedoch nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Nur wer eine Sondererlaubnis der zuständigen Marktüberwachungsbehörde aus der Zeit vor dem 1. Oktober vorzeigen kann, darf seinen bereits in der EU befindlichen Bestand noch abverkaufen. Ein Muster solch eines Schreibens liegt der Pharmazeutischen Zeitung (PZ) vor. Wichtig ist, dass das Schreiben der Behörde sich auf die sogenannte Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV) bezieht und genaue Angaben zum Produkt, Hersteller sowie zum Prüfinstitut enthält, das den Schnelltest durchgeführt hat. Laut Schreiben ist zudem eine Kopie dieser Bestätigung an alle Käufer der Masken beizufügen. Auch dürfen auf den KN95-Masken keine CE-Kennzeichen angebracht sein, um eine Verwechslung mit den echten FFP2-Masken auszuschließen.
Die Wettbewerbszentrale empfiehlt allen Händlern, also auch Apotheken, Masken im eigenen Sortiment auf ihre Schutzstandards hin zu überprüfen und gegebenenfalls die entsprechenden Werbeaussagen anzupassen. Denn falsche Aussagen zur Qualität der Masken führten nicht nur zu Wettbewerbsverzerrungen, sondern hätten auch unnötige Risiken für die Gesundheit der Verwender zur Folge.