Rosenblüten sind nun im Europäischen Arzneibuch monographiert. Die entsprechende DAC-Monographie entfällt daher. / © DAC/NRF
Mit der Einführung der neuen DAC/NRF-Rechenhilfe »Osmolalität und Isotonisierung« wurden die DAC-Anlagen A und B für die Aktualisierung 2025/2 angepasst und aktualisiert. In der DAC-Anlage A entfällt die alleinige Verwendung von Benzalkoniumchlorid zur Konservierung von Augentropfen. Die Konservierungsmittel Benzalkoniumchlorid in Kombination mit Natriumedetat, Chlorhexidindiacetat und Thiomersal bleiben bestehen und werden um Polihexanid erweitert. Zudem wird die Tabelle der Kombinationen aus Wirkstoff, Konservierungs- und Isotonisierungsmittel nicht mehr im Hoch-, sondern im Querformat dargestellt. Dadurch entsteht eine zusätzliche Spalte mit Quellenangaben zu den jeweiligen Rezepturformeln, was die Nachvollziehbarkeit für die Anwender deutlich verbessert.
Die aktualisierte DAC-Anlage B enthält nun auch eine Anleitung zur Berechnung der Osmolalität. Zudem sind neue Substanzen mit ihrer spezifischen Gefrierpunktserniedrigung aufgeführt. Die Werte sind mit Literaturdaten abgeglichen, laboranalytisch bestimmt oder durch Kombination beider Methoden ermittelt worden. Die Einheit der spezifischen Gefrierpunktserniedrigung ΔT wurde von Kelvin K auf K/% präzisiert, um die mathematisch korrekte Umrechnung sicherzustellen.
In regelmäßigen Abständen berichtet DAC/NRF darüber, wie das Vorgehen bei Substanzen mit DAC-Monographien ist, für die eine Monographie in den Arzneibüchern veröffentlicht wird. Je nach Veröffentlichungszeitpunkt werden die DAC-Monographien gleich oder mit der folgenden Aktualisierung gestrichen, da eine Dopplung keinen Mehrwert für die Anwender hat.
Wie bei jeder Regel gibt es aber auch Ausnahmen: Aktuelles Beispiel ist Cannabidiol. Mit dem Nachtrag 11.5 wurde neben Cannabisblüten auch Cannabidiol im Europäischen Arzneibuch aufgenommen. Die Definition der Ph.-Eur.-Monographie zu Cannabidiol muss jedoch genau angeschaut werden, denn ein einzelner Satz zeigt große Wirkung. In der Definition steht: »Die Substanz wird aus Pflanzen der Art Cannabis sativa L. isoliert.« Dies bedeutet, dass nur aus der Pflanze gewonnenes Cannabidiol Monographie-konform ist, wohingegen synthetisch erzeugtes Cannabidiol nicht der Ph.-Eur.-Monographie entspricht.
Es besteht jedoch die Absicht, die Monographie auch um synthetisch erzeugtes Cannabidiol zu erweitern. Um die Übergangszeit zu überbrücken, wird die DAC-Monographie zu Cannabidiol unter dem neuen Namen »C-052 Synthetisches Cannabidiol« weiterbestehen. Neben der Titeländerung wurde die Definition angepasst, damit für Cannabidiol synthetischer Herkunft weiterhin eine Monographie zur Verfügung steht.
Die Prüfvorschriften der Alternativen Identifizierung werden mit der Aktualisierung um neue Ausgangsstoffe ergänzt, unter anderem Bisoprololfumarat und Naltrexonhydrochlorid. Gemein ist beiden Substanzen, dass die Monographien im Europäischen Arzneibuch nur die Identitätsprüfung mittels IR-Spektroskopie und Nachweis des Gegenions vorsehen. Ebenso ist zum derzeitigen Stand keine Möglichkeit gegeben, auf NIR-Geräte zurückzugreifen, da die Substanzen noch nicht vom Hersteller der Datenbank hinzugefügt wurden.
Für die Identitätsprüfung mittels Dünnschichtchromatographie (DC) werden in der Alternativen Identifizierung für die Referenzlösungen Substanzen mit nachgewiesener Identität eingesetzt. Was aber tun, wenn weder für Vergleichs- noch Referenzsubstanzen ausreichende Chargen zur Verfügung stehen, wie es bei Bisoprololfumarat der Fall sein kann? Erstmalig hat DAC/NRF überprüft, ob sich Fertigarzneimittel in solchen Ausnahmefällen eignen könnten. Diese zusätzlichen Informationen sind im Rezepturhinweis »Bisoprololfumarat« hinterlegt. Gleichzeitig wurde überprüft, ob per DC-Methode andere rezepturübliche Beta-Blocker, die Apotheken beziehen können, ausreichend chromatographisch getrennt werden.
Dabei stellte sich heraus, dass Metoprolol und Bisoprolol strukturell so ähnlich sind, dass eine Trennung der beiden Substanzen unter den gewählten Bedingungen nicht möglich ist. Erst unter Hinzunahme der Gegenionen ist eine ausreichende Unterscheidung möglich, denn das Fumarat beziehungsweise die Fumarsäure lässt sich mit der gleichen DC-Methode prüfen, während das Tartrat beziehungsweise Weinsäure auf diese Weise nicht auf Identität geprüft werden kann. Im Gegenzug ist der Tartrat-Nachweis in der Alternativen Identifizierung für Fumarat negativ.
Ebenfalls strukturell sehr ähnlich sind Naltrexon- und Naloxonhydrochlorid. Die Trennung der beiden auch vom Namen her ähnlich klingenden Opioid-Rezeptorantagonisten war auch in diesem Fall ein klarer Schwerpunkt bei der Entwicklung der Prüfvorschrift und konnte schließlich mit einer einfachen DC-Methode erreicht werden.
Mit der Aktualisierung wurden bei einigen Rezepturvorschriften die Titel an die gültigen Arzneibuchbezeichnungen angepasst. Die Vorschriften wurden in »Viskose Morphinhydrochlorid-Trihydrat-Lösung 2 mg/mL / 20 mg/mL (NRF 2.4.)« und »Morphinhydrochlorid-Trihydrat-Lösung 0,5 mg/mL (NRF 29.3.)« umbenannt. Hintergrund ist, dass mit dem Nachtrag 11.5 des Europäischen Arzneibuchs die Bezeichnungen für Morphinhydrochlorid in Morphinhydrochlorid-Trihydrat und Morphinsulfat in Morphinhemisulfat-2,5-Hydrat geändert worden sind. Die Bezugsgröße bei den Morphin-haltigen Fertigarzneimitteln ist das jeweilige Salz. Die Handelsnamen der Fertigarzneimittel nennen jedoch in den meisten Fällen nur Morphin. Durch die Umbenennung ist die eindeutige Verordnung unter Berücksichtigung der korrekten Bezugsgröße sichergestellt.
Weitere revidierte Vorschriften sind »Methadonhydrochlorid-Lösung 5 mg/mL / 10 mg/mL (NRF 29.1.)« und »Levomethadonhydrochlorid-Lösung 2,5 mg/mL (NRF 29.4.)«, in denen eine deutlichere Differenzierung zwischen den Einzeldosisbehältnissen für Take-home-Verordnungen und Mehrdosenbehältnisse für den Sichtbezug beschrieben wird. Die Anwendungsart in der Gliederung wurde von der alten Bezeichnung »Mittel zur Opiatsubstitution« in »Mittel zur Opioidsubstitution« umbenannt.
Stabmixer helfen bei der Herstellung von Suspensionen. / © DAC/NRF
Die Herstellung von Suspensionen mittels Anreibung von Hand wird mit zunehmender Ansatzgröße aufwendiger. Dabei steigt auch das Risiko von Pulveragglomeraten in der Zubereitung. Aus diesem Grund wurde in den NRF-Rezepturvorschriften 17.6. »Melatonin-Suspension 2 mg/mL« und 34.2. »Hydrocortison-Suspension 1 mg/mL / 10 mg/mL« die Herstellungstechnik mit dem elektrischen Stabmixer zusätzlich berücksichtigt. Der Einsatz des Stabmixers kann ab einer Ansatzgröße von 50 mL erfolgen, erforderlich ist er jedoch erst bei Ansatzgrößen über 200 mL. Bei Kleinansätzen im Rezepturmaßstab reichen üblicherweise zwei Minuten Rührzeit bei niedriger Geschwindigkeitsstufe aus.
Wie zuvor erklärt, entfällt die entsprechende DAC-Monographie bei Übergang eines Stoffes in das amtliche Arzneibuch. Mit der DAC/NRF-Aktualisierung entfallen somit die DAC-Monographien »R-040 Rosenblütenblätter« und »C-185 Chlorxylenol«, die nun im Europäischen Arzneibuch monographiert sind. Die Hydrophile Glyceroltrinitrat-Rektalcreme 0,2 % (NRF 5.10.) wurde aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Wirkstoffkonzentrates aus dem DAC/NRF-Werk gestrichen. Die Ölige Glyceroltrinitrat-Lösung wird nicht mehr in Kleinmengen für Apotheken angeboten.
Weitere Streichungen aus dem DAC/NRF-Werk sind die Ethacridinlactat-Monohydrat-Lösung 0,25 % mit Lidocain 0,5 % (NRF 7.7.) und die Isotonische Ethacridinlactat-Monohydrat-Lösung 0,05 % pH 8 (NRF 9.2.). Der Wirkstoff Ethacridinlactat-Monohydrat ist ebenfalls nicht mehr als Rezeptursubstanz verfügbar. Neben der zugelassenen wässrigen Ethacridinlactat-Lösung 0,1 % steht das Fertigarzneimittel »Rivanol Pulver« zur Verfügung, welches aus Ethacridinlactat-Monohydrat und Harnstoff zusammengesetzt ist.
DAC/NRF arbeitet aus systematischen Gründen bei standardisierten Rezepturvorschriften nicht mit Fertigarzneimitteln. Um jedoch die Lücke zu schließen, die durch den Wegfall der NRF-Rezepturvorschrift 7.7. entsteht, wurde eine Ersatzrezeptur unter Verwendung eines Fertigarzneimittels im Labor überprüft. Die Ergebnisse finden Apotheken im Rezepturhinweis »Ethacridinlactat« sowie im Rezepturenfinder. Damit zeigt sich: Ausnahmen bestätigen die Regel – und sorgen dafür, dass die Versorgungspraxis verlässlich bleibt.