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Schiedsstelle hat entschieden

Das sind die neuen Retax-Regeln beim Entlassrezept

Entlassrezepte sollen die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt verbessern. Hinderlich ist, dass bei der Verordnung und Abgabe zahlreiche Regelungen und Formalien zu beachten sind. Für die Apotheke mitunter ein finanzielles Risiko, da eine Retaxation drohen kann. Nun hat eine Schiedsstellenentscheidung etwas Erleichterung gebracht.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 06.02.2025  10:00 Uhr

Zu Unklarheiten war es gekommen, nachdem im Sommer 2023 neue Kennzeichnungspflichten bei Entlassrezepten in Kraft traten. Seither geben Krankenhäuser beispielsweise ein Standortkennzeichen beginnend mit »77« als Betriebsstättennummer (BSNR) an. In der für Apotheken geltenden Anlage 8 des Rahmenvertrages, die die Vorgaben zum Entlassrezept enthält, wurden jedoch nur mit »75« beginnende BSNR berücksichtigt. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte Apotheken daher empfohlen, »nicht heilbare« Entlassrezepte bis zur Einigung als Privatrezepte abzurechnen. Einige Krankenkassen stimmten Retax-Friedenspflichten zu, die zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen sind.

Im November 2024 hat nun eine Schiedsstelle über die zulässigen Formfehler beim Entlassrezept entschieden, weil die zuständigen Verbände – GKV-Spitzenverband und DAV – keine Einigung erzielen konnten. Eine schriftliche Änderung der Anlage 8 des Rahmenvertrages steht noch aus. »GKV-Spitzenband und DAV erarbeiten derzeit die aktualisierte Gesamtfassung des Rahmenvertrags, in die der Schiedsspruch dann eingearbeitet ist«, heißt es in einer Mitteilung der ABDA.

»Der Schiedsspruch zum Entlassmanagement ist sehr positiv, da eine ärztliche Rücksprache zur Heilung fehlerhafter Rezepte künftig nicht mehr verlangt wird«, sagte der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands (DAV), Hans-Peter Hubmann, gegenüber der Pharmazeutischen Zeitung (PZ). Für BtM- und T-Entlassrezepte gelten weiterhin strengere Vorgaben.

Laut Schiedsspruch dürfen Apotheken unter anderem nicht mehr retaxiert werden, wenn …

  • das Kennzeichen »4« beziehungsweise »14« fehlt oder fehlerhaft ist, sofern die Verordnung als Entlassrezept erkennbar ist,
  • die Arztnummer fehlt,
  • das BSNR-Feld leer ist, aber in der Codierleiste die »75« oder »77« steht,
  • die Nummern in BSNR-Feld und Codierleiste voneinander abweichen, aber in der Codierleiste die »75« oder »77« steht,
  • bei BtM- und T-Rezepten das BSNR-Feld leer ist, aber das Kennzeichen »4« oder »14« vorhanden ist; gleiches gilt im umgekehrten Fall (BSNR eingetragen, Kennzeichen »4« oder »14« fehlt).

Die neuen Regelungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft treten – entscheidend ist das Beanstandungsdatum der Krankenkasse. Die Regelungen gelten außerdem nur für Papierrezepte; für elektronische Entlassrezepte sollen bei Bedarf vergleichbare Regelungen vereinbart werden.

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