Das sollten Apothekenangestellte wissen |
Verena Schmidt |
12.12.2024 13:25 Uhr |
Wer krank und arbeitsunfähig ist, sollte das seinem Arbeitgeber schnellstmöglich mitteilen – am besten telefonisch vor Arbeitsbeginn. / © Getty Images/elenaleonova
Wer krank ist, muss die Apothekenleitung oder eine stellvertretende Person unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. So steht es etwa in § 9 Abs. 3 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Die Benachrichtigung sollte möglichst vor Dienstbeginn erfolgen. Die Apothekenleitung tut gut daran, im Vorfeld genau festzulegen, auf welchem Weg die Beschäftigten eine Krankmeldung übermitteln sollen. Per Telefon oder besser per E-Mail? Eine Diagnose oder die Art der Erkrankung müssen die Mitarbeiter dem Arbeitgeber dabei nicht mitteilen.
Weitere Details zu Krankheitszeiten regelt der Arbeitsvertrag. Prinzipiell darf der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Fehltag eine Krankschreibung einfordern. Meist müssen Angestellte aber erst ein ärztliches Attest einreichen, wenn sie mehr als drei Kalendertage krank sind. Wichtig dabei: Die Frist von drei Tagen gilt für Kalendertage, nicht Arbeitstage. Wer sich freitags krankgemeldet hat, muss am Montag ein ärztliches Attest vorlegen, sofern er oder sie weiter krank ist. Auch Feiertage zählen mit. Übrigens: Im Arbeitszeitkonto dürfen für krankheitsbedingte Ausfallzeiten niemals Minusstunden entstehen, ebenso darf der Arbeitgeber nicht anordnen, dass Krankheitstage nachgearbeitet werden.
Den »gelben Schein« vom Arzt gibt es seit Januar 2023 nicht mehr, für gesetzlich Versicherte ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verbindlich. Damit informiert die Arztpraxis gleich die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und diese stellt die AU dann dem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf zur Verfügung. Der Versicherte erhält nur noch einen AU-Ausdruck für seine Unterlagen. Wichtig: Die Meldepflicht des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber entfällt durch die elektronische Übermittlung nicht, er muss sich wie oben beschrieben selbst schnellstmöglich in der Apotheke krankmelden.
Wer krank ist, hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis seit mehr als vier Wochen besteht. Wer länger als sechs Wochen am Stück krank ist, muss Krankengeld beantragen. Wird man nach einer Erkrankung erneut arbeitsunfähig, läuft die Entgeltfortzahlung wieder für sechs Wochen.
Anspruch auf Ersatzleistungen haben auch Eltern, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie zu Hause ein krankes Kind versorgen müssen. Gesetzlich versicherte Eltern von – ebenfalls gesetzlich versicherten – Kindern, die jünger als 12 Jahre sind, erhalten dann rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Mutter und Vater haben wie derzeit auch 2025 Anspruch auf je 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind, Alleinerziehende bekommen 30 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil Anspruch auf insgesamt 35 Tage pro Jahr, Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage.
Tarifgebundene Angestellte mit Kindern unter 16 Jahren haben laut BRTV fünf Tage pro Jahr Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Gehalts, wenn sie ein krankes Kind zu Hause pflegen müssen (Attest notwendig!). Das gilt in allen Kammerbezirken außer Sachsen, hier erfolgt die Freistellung zwar auch für fünf Tage, allerdings unbezahlt.
Gut zu wissen: Eine Erkrankung schützt nicht vor einer Kündigung. In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern braucht der Arbeitgeber ohnehin keinen Kündigungsgrund. Bei mehr als zehn Beschäftigten – Hauptapotheke und Filialen zählen zusammen – greift das Kündigungsschutzgesetz. Eine personen- beziehungsweise krankheitsbedingte Kündigung ist dann möglich, wenn eine negative Gesundheitsprognose und eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn nicht absehbar ist, dass der erkrankte Angestellte innerhalb von 24 Monaten wieder langfristig arbeitsfähig wird und der Arbeitgeber damit rechnen muss, zukünftig immer wieder Entgeltfortzahlung zu leisten oder Ersatzkräfte einzustellen.