Das sollten berufstätige Eltern beachten |
Kranke Kinder müssen zu Hause betreut werden. Dafür hat jeder Elternteil ab diesem Jahr Anspruch auf 15 Kinderkrankengeldtage pro Jahr. / Foto: Getty Images/Tetra Images
Erkranken Kinder, haben berufstätige Eltern Anspruch auf Krankengeld, wenn es »nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung (…) ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben (…)«, heißt es im Gesetz. Kind und Elternteil müssen dabei gesetzlich krankenversichert sein.
Mutter und Vater haben 2024 und 2025 Anspruch auf jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind. Bei Alleinerziehenden sind es pro Kind 30 Tage. Bei mehreren Kindern liegt die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil bei 35 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden sind es 70 Arbeitstage pro Jahr. Angestellte erhalten in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist. Für ältere Kinder unter 16 Jahren besteht ein tariflicher Freistellungsanspruch unter Fortzahlung des Gehalts in Höhe von fünf Arbeitstagen jährlich. Das gilt in allen Kammerbezirken mit folgender Ausnahme: In Sachsen haben Mitarbeitende Anspruch auf fünf Arbeitstage unbezahlte Freistellung pro Jahr.
Neuerungen gibt es auch bei Krankschreibungen. Ein Relikt aus Pandemie-Zeiten hat es in die Regelversorgung geschafft: Seit dem 7. Dezember 2023 können Angestellte sich unter bestimmten Voraussetzungen telefonisch krankschreiben lassen – und nicht nur bei Atemwegserkrankungen. Sie müssen aber schon vorher Patientin oder Patient in einer Praxis sein und keine schweren Symptome zeigen.
Telefonische Krankschreibungen sind höchstens für fünf Kalendertage – nicht Werktage! – möglich. Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss sich bei der Ärztin oder beim Arzt persönlich vorstellen. Hansen wies darauf hin, dass man wegen der Sechs-Tage-Woche in Apotheken beim Attest auf die Krankschreibung inklusive des Samstags achten solle.
Im Anschluss informieren Mitarbeitende die Apotheken- oder Filialleitung, dass sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten haben. Die Apotheke kann alle Dokumente bei der Krankenkasse elektronisch abrufen (eAU). Auch bei kranken Kindern ist die telefonische AU seit 18. Dezember 2023 möglich. Voraussetzungen sind auch hier: keine schweren Symptome, die Regelung gilt nur für die Eltern und nur für fünf Tage – und die Kinderärztin entscheidet, ob eine telefonische AU gemacht wird.
Das nächste Live-Webinar: 20. März, 19:30 Uhr: Webinar für alle Berufsgruppen. Anmeldung unter www.adexa-online.de/webinar.
Weitere Infos zu arbeitsrechtlichen Themen gibt es auch im Adexa-Podcast von und mit Rechtsanwältin Minou Hansen. Der Podcast kann zum Beispiel bei Spotify abonniert werden: www.adexa-online.de/podcast