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PTA aus dem Ausland

Der Weg zur Anerkennung

Wer in Deutschland als PTA arbeiten möchte, braucht eine Berufserlaubnis in diesem Beruf. Das gilt auch für diejenigen Menschen, die aus dem Ausland kommend eine Stelle hierzulande suchen. Die Vorgaben für eine Anerkennung sind streng, das Verfahren langwierig. Die zweite Vorsitzende des BVpta, Angelika Gregor, hat für PTA-Forum die wichtigsten Fakten zusammengefasst.
Isabel Weinert
10.05.2023  08:30 Uhr

Normalerweise garantiert die EU die freie Berufsausübung innerhalb ihrer Staaten, das heißt ein Schneider, der in Frankreich arbeitet, kann ohne großen Aufwand auch in Deutschland arbeiten. Bei einer Reihe von Berufen ist das jedoch anders. »Man nennt diese Berufe die reglementierten Berufe«, sagt Gregor. »Das sind alle Berufe mit einer hohen Verantwortung.« Der PTA-Beruf gehört, wie die anderen Gesundheitsfachberufe in Deutschland, zu dieser Gruppe. Auf EU-Ebene bestimmt jedes Mitgliedsland selbst, welche Berufe reglementiert sind.

Dass diese Berufe bestimmten Anforderungen der Anerkennung unterliegen, regeln Richtlinien der EU, in diesem Fall die Richtlinie 2005/36/EG, reformiert mit der Richtlinie 2013/55/EU. Da EU-Recht über nationalem Recht steht, werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland ist es das »Gesetz zur Verbesserung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen von 2012«, kurz Anerkennungsgesetz. Dieses besteht aus dem »Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz« (BQFG) und den »Berufsrechtlichen Fachgesetzen«. Die beruflichen Fachgesetze haben wiederum Vorrang vor dem BQFG. »Die Berufsanerkennung für den PTA-Beruf regelt daher das PTA-Berufsgesetz - PTAG von 2020 mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2023«, erklärt Gregor.

Das Anerkennungsverfahren gliedert sich in zwei Teile: die Feststellung der Gleichwertigkeit und die Erteilung der Berufserlaubnis. Die Gleichwertigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt. »Welche Behörde zuständig ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Die erforderlichen Unterlagen sind auf der Website der Behörden aufgeführt und müssen zwingend vollständig vorliegen. Erst danach beginnt die Feststellung«, so Gregor. Innerhalb eines Monats kommt ein Eingangsbescheid, ein Endbescheid folgt nach weiteren drei Monaten. Ist die Gleichwertigkeit festgestellt, kann die Berufserlaubnis beantragt werden.

Wird die Gleichwertigkeit jedoch nicht festgestellt, existieren laut Gregor folgende Möglichkeiten. Bei Bürgerinnen und Bürgern aus der EU, EWR und anerkannten Staaten kann gewählt werden zwischen einer Eignungsprüfung für die defizitären Fächer oder aber einem Anpassungslehrgang. Bei Drittstaatlern wird eine Kenntnisprüfung durchgeführt, deren Inhalte sich nach den Prüfungsinhalten der staatlichen PTA-Prüfung richten. Bei Defiziten muss ein Anpassungslehrgang absolviert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel, wenn nicht alle Unterlagen beschafft werden können, werden auch andere Kriterien berücksichtigt, wie etwa die Berufserfahrung.

Nach erfolgreicher Prüfung und/oder Nachschulung, kann ein Folgeantrag für die Berufserlaubnis gestellt werden. »Die Wahrscheinlichkeit, dass nachgeschult werden muss, ist sehr hoch, da es EU-weit für den PTA-Beruf keine Mindeststandards gibt. Auch weltweit existieren große Ausbildungsunterschiede«, sagt die Expertin des BVpta. Sie ergänzt, dass in vielen Bundesländern PTA-Schulen die Nachschulung anbieten. Im Anschluss an eine erfolgreiche Nachschulung ist keine weitere Prüfung mehr notwendig.

Potenzielle Arbeitgeber können Bewerber aus dem Ausland schon in einem frühen Stadium unterstützen. So hilft es etwa, wenn Bewerber bereits eine Festanstellung in Deutschland in Aussicht haben. Apothekenleitende können Bewerbern auch sagen, dass alle einzureichenden Unterlagen von anerkannten Dolmetschern übersetzt sein müssen. Die Kosten tragen die Bewerber. Zu den Unterlagen sollten auch solche gehören, die den Behörden einen Vergleich erlauben. Gregor rät dazu, eine Aufstellung über die erteilten Stunden in den einzelnen Fächern vorzunehmen. Denn Inhalte seien subjektiv und könnten deshalb von den Mitarbeitern einer Behörde nicht beurteilt werden. Apothekenleitende können auch bereits im Vorfeld darauf hinweisen, dass das deutsche Apothekenrecht fast immer nachgeschult werden muss. Auch die Vorabsuche nach hilfsbereiten Menschen im näheren Umfeld kann dem Bewerber nutzen. Dann muss er Behördengänge nicht ohne Begleitung unternehmen, etwa um ein Führungszeugnis zu beantragen oder auch beim Arzt ein Gesundheitszeugnis ausgestellt zu bekommen. Sprachkenntnisse sollten dem Referenzrahmen B2 entsprechen. Auch hier ergeben sich eventuell Möglichkeiten zur Unterstützung. 

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