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Lieferengpässe

Die Dringlichkeitsliste im Überblick

Ab dem 1. Dezember 2023 gilt die Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erstellt hat. Bei Lieferengpässen sollen Apotheken bei diesen Präparaten erweiterte Austauschmöglichkeiten haben.
Juliane Brüggen
15.11.2023  10:30 Uhr

Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) wurde beschlossen, dass das BfArM eine Liste mit Kinderarzneimitteln erstellt, die in der kommenden Herbst- und Wintersaison knapp werden könnten. Bei den gelisteten Arzneimitteln dürfen Apotheken zusätzlich zu den bestehenden Austauschmöglichkeiten ohne Rücksprache mit dem Arzt auf eine andere Darreichungsform oder Rezepturen ausweichen, wenn Lieferengpässe dies erforderlich machen. Die Regelung soll in das Sozialgesetzbuch V, dort § 129 Abs. 2b, und in die Apothekenbetriebsordnung, dort § 17 Abs. 5c, eingehen, damit sie sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte angewendet werden kann. Sie gilt, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist.

Im Detail heißt es, dass Apotheken abweichend von den bestehenden Abgaberegeln (SGB V, Rahmenvertrag) »bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags […] abzugebenden Arzneimittels, das auf der […] erstellten Liste geführt wird, dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen« dürfen.

Kritik an den neuen Regeln kam von ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening: »Diese komplizierte und bürokratische Vorgehensweise ist insbesondere in der sehr sensiblen Versorgung von Kindern nicht zu gebrauchen.« Viel sinnvoller wäre es aus ihrer Sicht gewesen, den Apotheken die neuen Entscheidungskompetenzen grundsätzlich für alle ärztlich verordneten und nichtverfügbaren Kinderarzneimittel einzuräumen. 

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