Die Dringlichkeitsliste im Überblick |
Juliane Brüggen |
15.11.2023 10:30 Uhr |
In diesem Winter soll es möglichst nicht mehr zu extremen Lieferengpässen bei Kinderarzneimitteln kommen. / Foto: Getty Images/triocean
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) wurde beschlossen, dass das BfArM eine Liste mit Kinderarzneimitteln erstellt, die in der kommenden Herbst- und Wintersaison knapp werden könnten. Bei den gelisteten Arzneimitteln dürfen Apotheken zusätzlich zu den bestehenden Austauschmöglichkeiten ohne Rücksprache mit dem Arzt auf eine andere Darreichungsform oder Rezepturen ausweichen, wenn Lieferengpässe dies erforderlich machen. Die Regelung soll in das Sozialgesetzbuch V, dort § 129 Abs. 2b, und in die Apothekenbetriebsordnung, dort § 17 Abs. 5c, eingehen, damit sie sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte angewendet werden kann. Sie gilt, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist.
Im Detail heißt es, dass Apotheken abweichend von den bestehenden Abgaberegeln (SGB V, Rahmenvertrag) »bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags […] abzugebenden Arzneimittels, das auf der […] erstellten Liste geführt wird, dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen« dürfen.
Kritik an den neuen Regeln kam von ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening: »Diese komplizierte und bürokratische Vorgehensweise ist insbesondere in der sehr sensiblen Versorgung von Kindern nicht zu gebrauchen.« Viel sinnvoller wäre es aus ihrer Sicht gewesen, den Apotheken die neuen Entscheidungskompetenzen grundsätzlich für alle ärztlich verordneten und nichtverfügbaren Kinderarzneimittel einzuräumen.
Die mit dem Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) beschlossenen Austauschmöglichkeiten bleiben unabhängig von der Dringlichkeitsliste bestehen. Demnach dürfen Apotheken bei Nichtverfügbarkeit des abzugebenden Arzneimittels unter bestimmten Bedingungen in Packungsgröße, Packungsanzahl und Wirkstärke von der Verordnung abweichen sowie Teilmengen abgeben. Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) muss die Abgaberangfolge aber weiterhin eingehalten werden.