Die neuen Regeln laut Lieferengpass-Gesetz |
Regelung dauerhaft verstetigt: Ab 1. August dürfen die Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines Rabattarzneimittels flexibel austauschen. / Foto: Adobe Stock/Anke Thomass
Damit Apotheken bei Lieferengpässen bei der Arzneimittelabgabe leichter auf vergleichbare Medikamente ausweichen können, werden die Austauschregeln nun dauerhaft flexibilisiert. Das sieht das am vergangenen Freitag vom Bundestag beschlossene Lieferengpass-Gesetz vor. Um die Nichtverfügbarkeit nachzuweisen, müssen Apotheken – wie bereits im Regierungsentwurf vorgesehen –, bei zwei Großhändlern die Verfügbarkeit abgefragt haben. Wird eine Apotheke aber grundsätzlich nur von einem Unternehmen beliefert, so reicht in diesem Fall eine einzige Großhandelsabfrage als Beleg aus. Diese Einschränkung war auf den letzten Metern von den Regierungsfrakionen noch per Änderungsantrag ergänzt worden.
Bislang sind die bereits während der Pandemie eingeführten erleichterten Austauschregeln über das Gesetz zur Unabhängigen Patientenberatung Deutschlands (UPD) geregelt – übergangsweise bis zum 31. Juli. Ab 1. August schreibt dann das ALBVVG die Abgabe-Regeln dauerhaft fest. Bei Nichtverfügbarkeit eines Rx-Arzneimittels dürfen Apotheken künftig ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
Voraussetzung ist zudem, dass der verordnende Arzt den Austausch nicht per Aut-idem-Kreuz ausschließt, und dass der Patient mit dem Austausch einverstanden ist.
Eine Retaxation ist künftig grundsätzlich verboten, wenn:
Im Falle von vollständig oder teilweise fehlenden Verfügbarkeitsanfragen beim Austausch von verschriebenen und nicht verfügbaren Arzneimitteln darf künftig nur die Apothekenvergütung retaxiert werden; der Anspruch der Apotheke für das abgegebene Arzneimittel bleibt in voller Höhe bestehen. Dies gilt auch, wenn das verschriebene Arzneimittel trotz eines vorhandenen preisgünstigen Arzneimittels oder trotz eines vorrangigen Rabattvertrags von der Apotheke nicht ausgetauscht wurde.