Diese Ausflüge sind an Ostern erlaubt |
Aus dem kurzen Ausflug an die See wird dieses Jahr an Ostern nichts. Doch nicht alles ist verboten. Was noch erlaubt ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. / Foto: Adobe Stock/Alexandra
Die gute Nachricht vorab: Der Osterhase darf auch in der Corona-Krise kommen. Ansonsten jedoch ist das Leben zurzeit massiv eingeschränkt. Eine Reisewarnung der Bundesregierung für touristische Auslandsreisen gilt noch bis mindestens Ende April, selbst in Deutschland ist die Vermietung von Unterkünften zu Urlaubszwecken überall untersagt und ein einfaches Picknick am See oder die Eiersuche im Park sind auch nicht überall ohne Weiteres möglich. Die Verunsicherung ist groß – darf man überhaupt noch irgendwo hin?
Wer eine Zweitwohnung in dem Bundesland besitzt, darf das Osterfest in dieser verbringen. Von einem Tagesflug – etwa in den Schwarzwald – wird zwar abgeraten, verboten ist er aber nicht.
Außerhalb des öffentlichen Raums darf man sich in Baden-Württemberg laut Corona-Rechtsverordnung noch zu fünft aufhalten. Ausnahmen gelten für Treffen von Personen, die sowieso zusammenleben oder in gerader Linie verwandt sind wie Enkel, Kinder, Großeltern, Eltern.
Auch Spazieren, Radeln, Joggen oder im Park sonnen ist hier kein Problem, sofern man sich an die Kontaktregeln hält.
Niemand sollte ohne triftigen Grund aus dem Haus gehen. Sport und Bewegung an der frischen Luft ohne Gruppenbildung sind erlaubt. Nicht als triftiger Grund gelten dagegen Fahrten zum Zweitwohnsitz, zum Campingplatz und Ausflüge in die Berge. Das Innenministerium rät dringend davon ab. Explizit erlaubt ist der Aufenthalt in der Kleingartenanlage – allerdings nur mit Familienmitgliedern aus dem eigenen Hausstand.
In der Hauptstadt müssen eigentlich alle in ihrer Wohnung bleiben. Wer raus will, braucht einen triftigen Grund. Das gilt auch für eine Fahrt zum Zweitwohnsitz. Nicht erlaubt ist der Besuch von Angehörigen in anderen Bundesländern, dagegen schon das direkte Verlassen der Stadt und eine Rückkehr ohne Umwege.
In dem Bundesland darf man sich frei bewegen. Auf Ausflüge sollen die Brandenburger verzichten, verboten sind sie nicht. Im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen dürfen genutzt werden. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin hatte ein zunächst verhängtes, generelles Einreiseverbot für touristische Reisen in sein Gebiet am 8. April wieder aufgehoben.
Touristische Übernachtungen sind nicht genehmigt. Wie woanders auch gilt eine Ausgangsbeschränkung. Eine Regelung zum Zweitwohnsitz findet sich auf der offiziellen Corona-Informationsseite im Internet nicht.
Der Osterspaziergang im Bürgerpark oder entlang der Weser alleine, zu Zweit oder mit der Familie oder auch anderen in der gleichen Wohnung lebenden Menschen bleibt erlaubt.
Für die Hansestadt besteht derzeit keine Ausgangssperre und auch kein Ein- oder Ausreiseverbot. Allerdings ist es auch in Hamburg nicht erlaubt, Touristen übernachten zu lassen.
Drastische Maßnahmen gelten rund um den Edersee in Nordhessen. Eigentümer von Zweitwohnungen mussten abreisen, da der Landkreis Waldeck-Frankenberg die Nutzung verboten hat. Reisen zu touristischen Zwecken sind hessenweit untersagt. Die Landesregierung empfahl, Parkplätze an beliebten Ausflugszielen zu sperren.
Auch über Ostern gilt weiterhin: Persönliche Kontakte sollen möglichst auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Menschen dürfen sich nur noch allein oder zu zweit in der Öffentlichkeit aufhalten. Ausnahmen sind erlaubt, wenn die Personen zu einem gemeinsamen Hausstand zählen.
Ordnungsämter kontrollieren Fahrzeuge, die außerhalb des Landes gemeldet sind. Wer einen Zweitwohnsitz hat, wird zur Ausreise aufgefordert. Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns dürfen zu Ostern Tagesausflüge zu den Ostseeinseln, zur Küste und in die Seenplatte machen.
Einige Landkreise etwa an der Nordseeküste sind für Touristen und Zweitwohnungsbesitzer gesperrt. Das strikte Verbot, Menschen zu besuchen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, wurde zuletzt gelockert – Osterbesuche in abgespeckter Form sind möglich.
Tagesausflüge unter Beachtung der Kontaktauflagen wie etwa der Zwei-Personen-Regel sind grundsätzlich erlaubt. Aber: Es empfiehlt sich jedoch vor der Fahrt bei Landkreisen und Kommunen nachzufragen oder im
Internet nachzulesen, welche Bestimmungen vor Ort gelten. Die landesweiten Regeln dürfen von Kreisen und Städten nicht gelockert, aber verschärft werden.
Eine Reise zur privaten Ferienwohnung oder zur Zweitwohnung ist weiterhin erlaubt. Allerdings sind alle Bürger angehalten, gerade über die Osterferien auf touristische Reisen zu verzichten. Dazu zählen auch Tagesausflüge im Land oder in die benachbarten Niederlande und Belgien.
Eine genaue Regelung zur Nutzung von Zweitwohnsitzen gibt es hier nicht. Wie überall in Deutschland gilt: Ferienwohnungen dürfen nicht an Touristen vermietet werden. Auch Hotels sind zu.
Reisende dürfen ohne triftigen Grund nicht mehr in das Saarland ein- und ausreisen. Auch das Verlassen der eigenen Wohnräume braucht einen solchen Grund wie Arbeit oder Einkauf. Besuche bei Freunden oder Bekannten sind nicht gestattet.
Besuche von Verwandten müssen zu Ostern ausfallen – es sei denn, diese sind am gleichen Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Ausnahmen sieht die Corona-Schutz-Verordnung nur für unterstützungsbedürftige oder kranke Menschen vor. Auch getrennt wohnende Lebenspartner dürfen einander besuchen. Auch Zweitwohnungen dürfen in Sachsen aufgesucht werden.
Auch ein Aufenthalt im Freien, abgesehen vom eigenen Grundstück, ist nur für Sport und Bewegung gestattet, ebenfalls ist dabei eine kurze Rast erlaubt.
Touristische Reisen sind untersagt, genauso wie die Fahrt zum Zweitwohnsitz. Spaziergänge und Ausflüge sind prinzipiell zu zweit und im Kreis der Familie beziehungsweise den Mitbewohnern möglich – allerdings im Wohnumfeld. Denn das Verbot von touristischen Reisen gilt auch für Freizeitreisen mit der Familie. Das gilt auch für Motorradfahrer, die einen Ausflug machen wollen.
Für Touristen, Tagesausflügler und Zweitwohnungsbesitzer gibt es derzeit ein Einreiseverbot. Wer bereits in seiner Ferienwohnung ist, darf im Land bleiben. Das gilt allerdings nicht für Besitzer von Ferienwohnungen auf den Inseln und Halligen. Schleswig-Holsteiner dürfen in ihrem Land noch reisen.
Im öffentlichen Raum darf man sich nur noch alleine, zu zweit oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts aufhalten. Dezidierte Regelungen zur Nutzung von Zweitwohnsitzen finden sich in der Thüringer Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus nicht.