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Betriebsübergang oder Insolvenz

Diese Rechte haben PTA

Apothekenverkäufe oder Insolvenzen sind nicht selten. Diese besonderen Situationen stellen auch Mitarbeitende vor viele Fragen. Worauf Apotheken achten sollten, erklärt Adexa-Juristin Minou Hansen.
Minou Hansen/Adexa
03.04.2024  16:00 Uhr

Plant die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber, eine Apotheke zu verkaufen, ist das einzig und allein Entscheidung der Apothekenleitung. Rechte und Pflichten regelt § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Angestellte müssen nur darüber informiert werden, dass ein sogenannter Betriebsübergang ansteht – inklusive Details wie einer künftigen Filialisierung, einer Leitung als OHG oder einer Arbeitnehmervertretung durch einen Betriebsrat. Wirtschaftliche Erwägungen gehören nicht dazu. Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen auf die künftige Apothekenleitung über; neue Verträge sind nicht erforderlich.

Adexa rät jedoch, mündliche Zusatzvereinbarungen oder mündliche Arbeitsverträge noch vor dem Betriebsübergang mit der bisherigen Apothekenleitung in eine Schriftform zu bringen. Zu den Inhalten gehören unter anderem die Lage der Arbeitszeiten, übertarifliche Zulagen, tarifliche Gehaltssteigerungen. Auch ein Zwischenzeugnis kann zu diesem Zeitpunkt sinnvoll sein. Unabhängig davon bietet die neue Chefin beziehungsweise der neue Chef vielleicht von sich aus einen neuen Vertrag an. Auf Verschlechterungen brauchen sich Mitarbeitende jedoch nicht einzulassen. Kündigungen allein wegen des Betriebsübergangs sind laut § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Auch bei der Betriebszugehörigkeit zählt das ursprüngliche Eintrittsdatum.

Urlaubsansprüche bleiben ebenfalls bestehen; freie Tage müssen weder direkt genommen noch anteilig ausgezahlt werden. Haben Mitarbeitende Resturlaub, sollte die bisherige Apothekenleitung dies schriftlich bestätigen. Ansprüche auf tarifliche Sonderzahlungen bleiben ebenfalls erhalten. Die scheidende Apothekenleitung kann sie anteilig zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auszahlen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Auch bei der bevorstehenden Schließung einer Apotheke müssen Angestellte nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Arbeitsrechtlich gelten für beide Seiten alle Rechte, Pflichten, auch Kündigungsfristen, weiter. Bei vollständiger Schließung kann auch eine Kündigung von schwerbehinderten Menschen, von Schwangeren oder von Mitarbeitenden in Elternzeit wirksam sein. Zuvor muss das Integrationsamt beziehungsweise die zuständige Landesbehörde zustimmen.

Gerät eine Apotheke wirtschaftlich in Schieflage und kann offene Forderungen nicht mehr begleichen, haben Gläubiger oder die Apothekenleitung die Möglichkeit, Insolvenz zu beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld für den ausstehenden Lohn für drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Höhe entspricht in der Regel dem letzten Nettogehalt.

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