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Empfehlungen aus der Adexa-Rechtsberatung

Ein Notfall in der Apotheke

Im Notfall muss schnell und sachgerecht gehandelt werden. Das gilt für Unfälle in der Apotheke oder auf dem Arbeitsweg, für einen Einbruch sowie aus aktuellem Anlass auch bei Überschwemmungen.
Sigrid Joachimsthaler
18.08.2021  16:00 Uhr

Wer in einer akuten Notfallsituation erst mühsam Telefonnummern heraussuchen oder Abläufe diskutieren muss, verliert kostbare Zeit. Denn jetzt ist schnelles und gezieltes Handeln gefragt. Daher sollten vorab realistische Szenarien durchgegangen und die richtigen Handlungsabläufe festgelegt werden.

Wichtig: Es reicht nicht, dass die Apothekenleitung weiß, was zu tun ist. Sie muss die Notfallpläne auch in einer Teambesprechung kommunizieren und dann schriftlich dokumentieren (lassen), empfiehlt Adexa-Juristin Minou Hansen. Solche Notfallpläne müssen gut auffindbar sein und sind Bestandteil des QMS.

Unfälle in der Apotheke

Um bei Unfällen von Kunden oder Beschäftigten gut vorbereitet zu sein, ist – neben einem Erste-Hilfe-Kasten auf letztem Stand – eine geschulte Ersthelferin vor Ort wichtig. Eine 15-Stunden-Kraft kann diese Aufgabe nicht allein abdecken, so Hansen. Gegebenenfalls muss auch die 112 angerufen werden. Denn Apothekenpersonal darf nach der Ersten Hilfe keine medizinische Heilbehandlung vornehmen.

Außerdem ist beim Unfall einer Kundin die Betriebshaftpflichtversicherung zu informieren, bei dem einer Beschäftigen dagegen die Berufsgenossenschaft sowie ein Durchgangsarzt. Sinnvoll ist es auch, von jedem Teammitglied Kontaktdaten von Angehörigen für den Notfall zu notieren.

Beim Wegeunfall von Beschäftigten sind – neben einer schnellen Nachricht an die Apothekenleitung oder deren Vertretung – festgelegte Telefonketten zur Information des Teams hilfreich. Hier geht es auch um die Frage, ob noch Aufgaben übernommen oder Arbeitspläne umgestellt werden müssen. Handelt es sich um einen Unfall mit dem Dienstwagen, muss zudem die Versicherung informiert werden – und im Zweifelsfall die Polizei.

Einbruch und Diebstahl

Auch hier sind Abläufe und Zuständigkeiten vor dem Ernstfall zu klären. Stichwort Alarmanlage: Bei wem kommt der Alarm an? Ist eine Urlaubsvertretung nötig? Gibt es ein externes Überwachungsunternehmen? Wer beauftragt welche Handwerker?

Sind Teammitglieder betroffen, die eine psychologische Betreuung benötigen, sind wieder die Berufsgenossenschaft und ein Durchgangsarzt einzuschalten. Eine Unterstützung ist in solch traumatischen Situationen völlig legitim.

Hochwasser

Einige Apotheken wurden in den vergangenen Wochen bei der Hochwasserkatastrophe ganz oder teilweise zerstört. So bitter das für Inhaber, aber auch Angestellte ist: Die Arbeitsverhältnisse bestehen laut Juristin Hansen weiter und können nicht fristlos gekündigt werden. Bei einer dauerhaften oder zumindest langfristigen Schließung sind aber betriebsbedingte Kündigungen unter Einhaltung der Fristen und Formalitäten möglich.

Im akuten Fall darf die Apothekenleitung vom Team Einsatz für die Gefahrenabwehr fordern, aber dabei keine gesundheitsgefährdenden Arbeiten anordnen. Hier wäre etwa an das Absichern mit Sandsäcken zu denken oder die Verlegung empfindlicher Geräte in ein Obergeschoss.

Adexa-Mitglieder können sich zu diesen und anderen arbeitsrechtlichen Fragen an die gewerkschaftliche Rechtberatung wenden. Am schnellsten geht das per E-Mail an info@adexa-online.de.

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