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Mehr Kinderkrankengeldtage

Entlastung für Eltern

Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes für dieses Jahr ist beschlossene Sache. Eltern sollen möglichst wenig Einkommenseinbußen haben, solange Kitas und Schulen Pandemie-bedingt geschlossen haben, teilt Adexa mit. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021.
Sigrid Joachimsthaler
19.01.2021  11:15 Uhr

Noch ist unklar, wie lange Kitas und Schulen im Lockdown-Betrieb bleiben. Eltern sollen aber möglichst wenig Einkommenseinbußen haben. Deshalb wird es Entlastung über das Kinderkrankengeld geben, hat der Bundesrat gestern beschlossen. Eltern, die sich wegen Corona-bedingter Einschränkungen an Kitas und Schulen von der Arbeit freistellen lassen müssen, sollen dafür auch die sogenannten Kinderkrankentage einsetzen können.

Danach können gesetzlich versicherte Eltern in diesem Jahr 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 40 Tage pro Kind. Bei zwei Kindern sind es maximal 80 Tage pro Elternpaar oder Alleinerziehender. Ab drei Kindern erhöht sich der Anspruch auf maximal 45 Tage pro Elternteil beziehungsweise 90 Tage bei Alleinerziehenden.

Die neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021. Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns. Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen.

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nicht nur bei einer Erkrankung des Kindes, sondern auch, wenn der Nachwuchs zu Hause betreut werden muss, weil die Schule oder Kita wegen der pandemischen Lage geschlossen ist, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wurde oder das Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Auch wenn nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern, die eine Behinderung und Betreuungsbedarf haben, gilt der Anspruch auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf mit einer Bescheinigung vom Arzt bei der Krankenkasse nachgewiesen werden. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, ist eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung vorzulegen.

Zu bedenken: Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld bezieht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Hier lohnt ein Vergleich der beiden Leistungen. Denn sie unterscheiden sich sowohl in der Höhe als auch in der Bezugsdauer. Die Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls (Nettoverdienst), maximal aber 2016 Euro im Monat. Sie wird für bis zu zehn Wochen für den betreuenden Elternteil gezahlt, bei Alleinerziehenden bis zu zwanzig Wochen. In diesem Fall bezahlt der Arbeitgeber die Entschädigung als Lohnfortzahlung und erhält auf Antrag bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung.

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