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Adexa-Rechtsberatung

FAQ zu neuen Tarifverträgen

Mit Wirkung zum 1. Juli 2024 ist ein neuer Gehaltstarif für das Gebiet des Ada in Kraft getreten, also für das Bundesgebiet mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen. Seit dem 1. August 2024 ist auch ein neuer Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) wirksam. Hier beantwortet die Adexa die häufigsten Fragen ihrer Mitglieder aus der Adexa-Rechtsberatung.
AutorKontaktMinou Hansen/Adexa
Datum 31.07.2024  16:00 Uhr

Für wen gelten die neuen Tarifverträge?

Beide Verträge, also sowohl der Gehaltstarifvertrag als auch der Bundesrahmentarifvertrag, gelten automatisch dann, wenn beide Seiten tarifgebunden sind. Das bedeutet, dass die Mitarbeitenden Mitglied bei Adexa sein müssen und die Apothekenleitungen Mitglied im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (Ada). Die räumliche Geltung besteht im gesamten Bundesgebiet – mit Ausnahme der Kammerbezirke Sachsen (dort gilt der Rtv Sachsen) und Nordrhein (dort gilt der Rtv Nordrhein). Ebenso gelten sie dann, wenn im Arbeitsvertrag die Geltung des Bundesrahmentarifvertrags vereinbart worden ist.

Habe ich automatisch Anspruch auf das höhere Gehalt?

Tarifgehälter sind immer Mindestgehälter. Wer also tatsächlich nur das Tarifgehalt vereinbart hat, dessen Gehalt steigt automatisch ab dem 1. Juli 2024 an. Wurde ein Betrag vereinbart, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem damals geltenden Tarifgehalt entsprach, so besteht Anspruch auf das aktuelle höhere Tarifgehalt, wenn beide Seiten tarifgebunden sind. 

Bei übertariflichen Gehältern kommt es auf die Formulierung im Arbeitsvertrag an: Ist dort zur Vergütung »das jeweils gültige Tarifgehalt zuzüglich XX Prozent« vereinbart, nimmt man automatisch an den Tariferhöhungen teil. Hier muss man gleichzeitig aufpassen, dass nicht in den folgenden Sätzen formuliert ist, dass sich die Zulage bei jeder Tariferhöhung automatisch um den vollen Betrag mindert beziehungsweise, dass Tariferhöhungen auf die Zulage angerechnet werden können.

Ist dort ein konkreter Betrag festgehalten, der dem damaligen Tarifgehalt plus XX Prozent entsprach, besteht auch bei Tarifbindung nur dann ein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung, wenn das neue Tarifgehalt über dem festgehaltenen Betrag liegt.

Vom 1. August 2024 an reduziert sich die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 40 auf 39 Stunden. Wirkt sich das auch auf meine Arbeitszeit aus?

Die individuell vereinbarte Arbeitszeit im Arbeitsvertrag ändert sich durch die Kürzung der tariflich vereinbarten Arbeitszeit nicht automatisch. Vielmehr bleibt es bei den zum Beispiel vereinbarten 30 oder 40 Stunden in der Woche; allerdings erhöht sich das Tarifgehalt rechnerisch dadurch noch einmal.

Wie kann ich mein neues Gehalt und meinen Stundenlohn ausrechnen?

Die neuen Gehälter ab dem 1. August 2024 werden nicht mehr auf Basis einer 40-Stunden-Woche berechnet, sondern auf Basis von 39 Stunden in der Woche.  Wenn man das Tarifgehalt für eine Teilzeittätigkeit ausrechen möchte, dividiert man ab 1. August 2024 das Tarifgehalt durch 39 und multipliziert es mit der individuellen Stundenzahl. Den tariflichen Bruttostundenlohn kann man ermitteln, indem man das Tarifgehalt durch 169 dividiert.

Wirkt sich der erhöhte Urlaubsanspruch schon 2024 voll aus? 

Ab dem 1.8.2024 erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch in zweierlei Hinsicht: Alle Mitarbeitenden mit Tarifbindung erhalten rückwirkend für 2024 einen Tag mehr Urlaub, also 35 Werktage. Eine weitere Erhöhung um einen Werktag tritt bereits nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit ein und nicht wie bislang erst nach fünf Jahren. Die vierjährige Betriebszugehörigkeit muss allerdings bereits seit dem 1. Januar eines Jahres bestehen.

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