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Steuerklasse V

Fast 700 Euro weniger

Frauen in der Lohnsteuerklasse V erhalten bei gleichem Bruttoeinkommen deutlich weniger Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder Elterngeld im Vergleich zur Steuerklasse III. Forscherinnen der Hans-Böckler-Stiftung fordern daher eine Änderung des Steuersystems.
Sigrid Joachimsthaler und Michael van den Heuvel
27.08.2020  15:00 Uhr

Viele verheiratete Paare versteuern ihr Einkommen nach dem Ehegattensplitting. Wer besser verdient, nach wie vor oft der Mann, wählt Steuerklasse III und wird steuerlich weniger belastet. Die Partnerin mit dem geringeren Gehalt bekommt dann Steuerklasse V. Sie hat dadurch höhere Abzüge – und erhält netto weniger Geld.

Eine aktuelle Analyse der Hans-Böckler-Stiftung zeigt: Durch diese Konstellation entstehen gravierende Nachteile bei Lohnersatzleistungen. Beschäftigte mit der Steuerklasse V verlieren mehrere hundert Euro, falls sie Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder Elterngeld beziehen.

Lohnersatzleistungen werden nämlich anhand des Nettoeinkommens berechnet. Laut Kalkulationen der Hans-Böckler-Stiftung kann der Unterschied monatlich bis zu 697 Euro betragen!

Mehr als 90 Prozent der Personen mit Steuerklasse V, die Lohnersatzleistungen beziehen, sind Frauen (Stand 2015). Deshalb sehen Dr. Ulrike Spangenberg, Co-Leitung der Geschäftsstelle Dritter Gleichstellungsbericht und Juristin, und ihre Coautorinnen in den geltenden Steuerregelungen eine Geschlechterdiskriminierung – das heißt, einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes.

Die pauschalisierende Berechnung anhand der derzeitigen Steuerklassen behandele zudem Verheiratete anders als nicht Verheiratete, so die Autorinnen. Bei einer Leistung wie dem Elterngeld seien die daraus resultierenden Nachteile nicht mit dem Schutz der Familie nach Art. 3 und 6 des Grundgesetzes vereinbar.

Die Wissenschaftlerinnen schlagen vor, die Steuerklasse V ganz abzuschaffen. Lohnersatzleistungen sollten generell anhand der Steuerklasse IV berechnet werden, um die Benachteiligung von Alleinerziehenden beziehungsweise nicht verheirateten Eltern zu beseitigen.

Alternativ können Ehepartner seit 2010 ihr Einkommen mit der Steuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor besteuern lassen. Beim Faktorverfahren ermittelt das Finanzamt anhand vorläufiger Gehälter die Steuerersparnis und verteilt sie gerecht auf beide Einkommen. Dazu ist ein entsprechender Antrag erforderlich. 

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