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Lieferengpässe

Festbeträge für Kinderarzneimittel teilweise ausgesetzt

Die Lage ist kritisch: Bestimmte Fiebersäfte und Antibiotika in kindergerechten Darreichungsformen sind kaum noch zu bekommen. Nun hat der GKV-Spitzenverband beschlossen, zahlreiche Festbeträge für drei Monate aufzuheben.
PZ/Juliane Brüggen
12.01.2023  15:30 Uhr

Für insgesamt 180 Kinder-Fertigarzneimittel sollen die Festbeträge ab dem 1. Februar 2023 für drei Monate entfallen. Dies erklärte der GKV-Spitzenverband am 10. Januar in einem Statement. Betroffen sind unter anderem Ibuprofen- und Paracetamol-haltige Arzneimittel sowie einige Antibiotika, die in flüssigen Darreichungsformen oder als Zäpfchen verabreicht werden. Durch den Wegfall der Festbeträge müssen Eltern bei der Einlösung von entsprechenden Kinderrezepten keine Aufzahlungen mehr befürchten.

Zur Erinnerung: Festbeträge entsprechen dem maximalen Betrag, den Krankenkassen für bestimmte Arzneimittel erstatten. Liegt der vom Hersteller festgesetzte Verkaufspreis über dem Festbetrag, müssen Versicherte die Differenz selbst bezahlen (Mehrkosten). Unabhängig von den Mehrkosten sind die zu leistenden gesetzlichen Zuzahlungen – diese fallen weiterhin an. Kinder sind allerdings bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von der Zuzahlung befreit.

Die kurzfristige Aussetzung der Festbeträge soll laut GKV-Spitzenverband dazu beitragen, dass sich die angespannte Versorgungslage nicht weiter verschärft. Die Hersteller sollen motiviert werden, mehr Ware in den deutschen Markt zu liefern. Der Verband mahnt jedoch, dass es sich nicht um eine Dauerlösung handeln könne, Herstellern höhere Preise zu ermöglichen. »Die Aussetzung der Festbeträge ist kein Freifahrtschein für Gewinnmaximierung«, heißt es im Statement. Der Gesetzgeber solle die Zeit nutzen, um eine strukturelle Lösung für die Lieferprobleme zu finden, die Pharmaindustrie, um die aktuellen Probleme »in den Griff zu bekommen«.

Für folgende Wirkstoffe und Darreichungsformen sollen die Festbeträge entfallen:

  • Amoxicillin – Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen (Gruppe 2)
  • Cephalosporine - Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen (Gruppe 1)
  • Cephalosporine – Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen (Gruppe 2)
  • Cephalosporine – Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen (Gruppe 3)
  • Ibuprofen – Sirup, Suspension zum Einnehmen (Gruppe 1b)
  • Makrolide, neuere – Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen (Gruppe 1)
  • Paracetamol – Lösung zum Einnehmen, Sirup (Gruppe 1b)
  • Paracetamol – Suppositorien (Gruppe 2)
  • Phenoxymethylpenicillin – Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen (Gruppe 2)
  • Sulfamethoxazol und Trimethoprim – Suspension zum Einnehmen

Zur Frage, wie der Kassenverband auf die genannten Präparate gekommen ist, heißt es in der Erläuterung des Beschlusses: »Die zur Festbetragsaussetzung bestimmten Darreichungsformen bilden die aktuelle Marktlage ab (Produktstand 01.01.2023) und wurden anhand der in den Fachinformationen ausgewiesenen Darreichungsformen identifiziert.« Die datentechnische Umsetzung in Apotheken sei gemeinsam mit den entsprechenden Datenstellen geklärt und rechtzeitig möglich.

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