Ist das »A« auf dem BTM-Rezept bald passé? |
Die Höchstmengen bei Betäubungsmitteln könnten bald der Vergangenheit angehören. / Foto: Adobe Stock/irissca
Dem Entwurf zufolge sollen die Regelungen zu Höchstverschreibungsmengen bei Betäubungsmitteln gestrichen werden. Diese finden sich in § 2 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Die Vorgaben seien »nicht mehr mit den auf dem Arzneimittelmarkt vorhandenen Betäubungsmitteldarreichungsformen kompatibel«, so das BMG. Aktuell gelten Höchstmengen für einen Wirkstoff, ohne dass zwischen Darreichungsformen unterschieden wird. So kann eine Höchstmenge zum Beispiel für ein transdermales Pflaster sinnvoll sein, aber nicht zu anderen Darreichungsformen wie Injektabilia passen.
Das BMG bemerkt zudem, dass es besonders im Generika-Bereich und bei der Verwendung unterschiedlicher Wirkstoff-Salze »in Einzelfällen bereits bei einer mit der arzneimittelrechtlichen Zulassung adäquaten Verschreibungsmenge zu einer Überschreitung der festgesetzten Höchstverschreibungsmengen für den Zeitraum von 30 Tagen kommen kann«.
Insgesamt habe sich in der Praxis gezeigt, dass die Regelungen aufgrund der fortschreitenden medizinischen Entwicklung zu keiner höheren Sicherheit für den Betäubungsmittelverkehr geführt haben, sondern im Gegenteil mit einem verzicht- und vermeidbaren erhöhten Bürokratieaufwand für Ärzte und Apotheken einhergehen.
Mit Entfallen der Höchstmengen-Vorgaben könnten die Überwachungsbehörden der Länder entlastet und die Abrechnung von BtM-Rezepten vereinfacht werden, so das BMG. Für Apotheken reduzierten sich die Kontrollaufgaben und das Risiko von Retaxationen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstverschreibungsmenge. In einem solchen Fall muss das BtM-Rezept bisher vom Arzt mit dem Buchstaben »A« gekennzeichnet werden. Fehlt das »A«, kann die Kasse den Rotstift ansetzen und der Apotheke die Vergütung verweigern. Mit den geplanten Änderungen an der BtMVV wäre das »A« auf dem BtM-Rezept obsolet.
Laut Entwurf soll auch die Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger weiterentwickelt werden, insbesondere die »Verstetigung der coronabedingten Sonderregelungen, soweit sich diese in der Pandemie bewährt haben«, so das BMG. Die Erfahrungen mit den durch die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung befristet eingeführten Ausnahmeregelungen hätten gezeigt, »dass mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen die erfolgreiche Durchführung einer Substitutionstherapie […] begünstigen kann, ohne dass es hierdurch zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs kommt«.
Zu den Ausnahmeregeln gehört beispielsweise, dass Ärzte den Patienten, die sich im Sichtbezug befinden, das Substitutionsmittel für bis zu sieben Tage zur eigenverantwortlichen Einnahme verordnen können. Zuvor war dies nur für zwei aufeinanderfolgende Tage erlaubt beziehungsweise für maximal fünf Tage, wenn ein Wochenende mit vorangehenden oder folgenden Feiertagen überbrückt werden musste.
Verschreibungen von Substitutionsmitteln zur eigenverantwortlichen Einnahme sollen dem Entwurf zufolge zukünftig einheitlich – neben dem Buchstaben »S« – mit dem Buchstaben »T« gekennzeichnet werden, der bereits bei Take-home-Verordnungen zum Einsatz kommt. Die aktuell bei »Überbrückungs-Verordnungen« vorgesehene Kennzeichnung des Rezepts mit dem Buchstaben »Z« würde dann entfallen.
Der Verordnungsentwurf steht aktuell zur Stellungnahme bereit und bedarf außerdem der Zustimmung des Bundesrates.