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Alle Jahre wieder

»Ist der Grippeimpfstoff schon da?«

Die alljährliche Impfsaison gegen Grippe hat begonnen. Apotheken erhalten in diesen Monaten jede Mange Impfstoffe, Rezepte und Nachfragen von Arztpraxen oder Patienten. Neben den üblichen Sprechstundenbedarfs- und Privatrezepten für Grippeimpfstoff halten PTA und Apotheker ab und zu auch GVK-Rezepte in den Händen.
AutorKontaktCaroline Wendt
Datum 07.10.2019  09:00 Uhr

»Wissen Sie, ich darf keinen anderen Impfstoff bekommen, als den, den der Doktor aufgeschrieben hat«, informiert die Kundin und fügt noch hinzu: »Also Sie dürfen mir da auf keinen Fall etwas Anderes geben!« Mit diesem zusätzlichen Wissen im Hinterkopf beginnt für die Apothekenmitarbeiter nun die Suche: Welcher Impfstoff erfüllt den gewünschten Herstellungshinweis Zellkulturen, was ist in der Apotheke vorrätig und wie sieht die Lieferfähigkeit aus? Zudem gibt es bei diesem Rezept noch eine weitere Formalie, die PTA und Apotheker nicht übersehen dürfen. Finden Sie die Stolperstelle?

Hätten Sie’s gewusst?

Die Vakzine der Grippeimpfstoffe werden derzeit größtenteils in Hühnereiern gezüchtet. Impfstoffe auf Zellkulturbasis sind Patienten vorbehalten, die eine schwere, potentiell lebensbedrohliche Eiweißallergie haben. In Deutschland ist im Moment nur ein einziger tetravalenter Impfstoff auf dem Markt, der vollständig in Säugetierzellen produziert wird. Daher ist der Aufforderung der Kundin, sie dürfe nur den rezeptierten Impfstoff erhalten, leicht nachzukommen.

Doch eine andere Anforderung des Rezeptes könnte Probleme bereiten: die Nadel zur Injektion. Hier ist Vorsicht geboten, da Arzneimittel und Hilfsmittel nicht auf einem Rezept verordnet werden dürfen. Geschieht dies doch, gilt das als Mischverordnung und wird von den Krankenkassen retaxiert.

Der derzeit in Deutschland verfügbare Impfstoff auf Zellkulturbasis liegt jedoch in einer Fertigspritze vor, die dazugehörige Kanüle ist im Lieferumfang enthalten. Daher kann das vorliegende Rezept ohne Änderung beliefert werden – Glück gehabt.

Müssten Nadeln und Impfseren separat beliefert werden, beispielsweise bei Novaminsulfon Ampullen, müssten PTA und Apotheker sich entscheiden, ob sie Impfstoff oder Nadeln vom Rezept streichen, da die Nadeln als Hilfsmittel zum Verbrauch eingestuft sind. Für das gestrichene Präparat muss die Apotheke dann ein neues Rezept beim Arzt anfordern.

Ansonsten würde die abrechnende Krankenkasse die Entscheidung übernehmen, welches Präparat nicht bezahlt würde. In den meisten Lieferverträgen ist vereinbart, dass in einem solchen Fall das Hilfsmittel gestrichen wird. Doch können einzelne Verträge von dieser Regel abweichen.

Das Verbot von Mischverordnungen hat rein abrechnungstechnische Gründe: Ärzten steht für Arzneimittel ein gewisses Budget zur Verfügung. Hilfsmittel, die nicht budgetiert sind, sollen nicht aus Versehen in diesen Etat hineingerechnet werden.

Mischverordnungen sind den meisten Apothekenmitarbeitern von Rezepten für Diabetiker bekannt. Es kommt immer wieder vor, dass Insulin und Pen-Nadeln auf einem Rezept stehen. Auch Teststreifen und Lanzetten dürfen nicht auf demselben Rezept verordnet werden. Denn bei den Lanzetten handelt es sich um Hilfsmittel zum Verbrauch, während die Teststreifen Medizinprodukte sind. Medizinprodukte dürfen hingegen, genauso wie Verbandsstoffe oder Kompressen, auf demselben Rezept wie Arzneimittel stehen.

Nicht fehlen bei einem Hilfsmittel ist die Markierung der Ziffer »7« auf dem Rezept. Zudem fordern einige Kassen eine Empfangsbestätigung des Kunden in Form einer Unterschrift auf der Rückseite der Verordnung.

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