Kassenrezepte nur noch 28 Tage gültig |
Juliane Brüggen |
07.07.2021 11:30 Uhr |
Bei rosa Kassenrezepten müssen PTA und Apotheker genau hinschauen, da sich die Rezeptgültigkeit für Arzneimittel, Medizinprodukte und Verbandmittel seit 3. Juli 2021 auf 28 Tage verkürzt hat. / Foto: Adobe Stock / cineberg
Die verkürzte Rezeptgültigkeit findet sich in der Arzneimittel-Richtlinie – einer Richtlinie für Vertragsärzte, die allgemeine Grundsätze für die Verordnung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Verbandmitteln zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthält. Dort heißt es nun in § 11 Abs. 4: »Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden.«
Zuvor galt die Monatsfrist: Apotheken hatten bis zum gleichen Datum des Folgemonats Zeit, das verordnete Mittel abzugeben (zum Beispiel bei Ausstellung am 06.07. Gültigkeit bis zum 06.08.). Die Frist wurde angepasst, damit die Belieferungszeiträume von Arzneimitteln und Hilfsmitteln einheitlich sind. Hilfsmittelrezepte waren schon zuvor 28 Tage gültig.
Bei der neuen 28-Tage-Frist ist zu beachten, dass die Abgabe des verordneten Mittels innerhalb dieses Zeitraums erfolgen muss – nicht die Vorlage des Rezepts. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Frist auch dann am 28. Tag nach Ausstellung endet, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.
Die besonderen Rezeptarten (zum Beispiel T-Rezept, BtM-Rezept) behalten ihre kürzeren Gültigkeitsfristen:
Privatrezepte (meist blaues Rezept) sind gemäß Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) drei Monate lang gültig.
Überschreitet eine Apotheke unbegründet die Gültigkeit eines Rezepts, kann eine Null-Retaxation die Folge sein. Laut Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, der für alle Krankenkassen gilt, dürfen Apotheken aber bei einer Überschreitung der Monatsfrist nicht retaxiert werden, wenn eine Rücksprache mit dem Arzt und die Gründe auf dem Rezept dokumentiert sind (vgl. § 6 Abs. 2g Rahmenvertrag). Die Vermerke müssen durch einen Apotheker abgezeichnet sein. Diese »Retax-Regelung« gilt für Arzneimittelverordnungen.
In einzelnen Arzneilieferverträgen der Krankenkassen oder Krankenkassenverbände kann vereinbart sein, dass für die Gültigkeit des regulären Kassenrezepts die Rezeptvorlage in der Apotheke zählt. Dies ist jeweils zu prüfen.
Eine neue Rezeptart, das Wiederholungsrezept, ist ein Jahr (365 Tage) nach der Ausstellung gültig. Der Patient kann das auf diesem Rezept verordnete Arzneimittel bis zu drei weitere Male nach der ersten Einlösung erhalten. Der Arzt kennzeichnet das Rezept gemäß AMVV als Wiederholungsrezept und vermerkt, für wie viele wiederholte Abgaben das Rezept gedacht ist.
Bei Privatrezepten ist die Belieferung eines Wiederholungsrezeptes bereits möglich. Für Kassenrezepte fehlt jedoch noch eine detaillierte Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und dem Deutschem Apothekerverband (DAV). In die Arzneimittel-Richtlinie wurde das Wiederholungsrezept nun bereits aufgenommen. Als zusätzliche Vorgabe für Wiederholungsrezepte zulasten der GKV findet sich hier, dass der Arzt den Beginn der Einlösefrist separat auf dem Rezept notieren muss.