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Prüfung von Cannabisblüten

Keine Erleichterung für Apotheker

Viele Apotheker klagen über den großen Aufwand bei der Prüfung von Cannabis in der Herstellung von Rezepturen. Eine Antwort der Bundesregierung zu diesem Thema macht wenig Hoffnung, dass sich daran so schnell etwas ändern könnte.
Stephanie Schersch
13.02.2019  15:12 Uhr

Für Cannabisblüten regelt das Arzneibuch seit Mai 2017 drei Formen der Identitätsprüfung: eine makroskopische, eine mikroskopische und die Dünnschichtchromatographie. Aus Sicht vieler Apotheker ist dieses Verfahren sehr aufwendig. Hinzu kommt, dass die Bundesländer die Vorschriften zum Teil recht unterschiedlich regeln. So werden in Schleswig-Holstein etwa Gebinde aus den Niederlanden als Fertigarzneimittel anerkannt, in diesen Fällen können Apotheker also auf eine Identitätsprüfung verzichten. In anderen Regionen hingegen muss immer geprüft werden.

Einstufung als Fertigarznei

Die FDP-Fraktion im Bundestag hat das zum Anlass genommen, bei der Bundesregierung nachzuhaken und auf Erleichterungen für die Apotheker zu drängen. In ihrer Antwort weicht die parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit, Sabine Weiss (CDU), den Fragen allerdings weitgehend aus. Ob ein Präparat als Fertigarzneimittel eingestuft wird, hänge vom Einzelfall ab – und darüber entschieden die zuständigen Behörden der Länder, schreibt sie. Die Bundesregierung sieht sich selbst offenbar in keiner Weise zuständig. Ihr liegen Weiss zufolge noch nicht einmal Kenntnisse darüber vor, »in welchen Ländern welche konkreten Arzneimittel als Fertigarzneimittel eingestuft werden«.

Auch auf die Frage, ob Erleichterungen bei der Prüfung von Cannabisblüten für Apotheker geplant seien, bleibt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine konkrete Antwort schuldig. Stattdessen zählt das Ministerium lediglich die derzeit geltenden Vorschriften zur Identitätsprüfung im Rahmen der Rezepturherstellung auf. Dabei könnten für die Prüfung der Blüten »unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Methoden angewendet werden, als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind«. Näher geht Weiss darauf allerdings nicht ein.

Welche Kosten in den Apotheken für die Prüfung von Cannabisblüten anfallen, weiß die Bundesregierung nicht. Mit Blick auf die Preise von Medizinalhanf verweist die Staatssekretärin allerdings auf das geplante Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). Darin sind Regelungen verankert, die Apotheker und Krankenkassen verpflichten sollen, Zuschläge für die Abgabe von Cannabisarzneimitteln und die Herstellung entsprechender Rezepturen in Apotheken zu vereinbaren. Bislang erfolgt die Abrechnung auf Basis der Arzneimittelpreisverordnung. Die Abstimmung des Gesetzentwurfs zwischen den verschiedenen Ressorts der Regierung sei allerdings noch nicht abgeschlossen, betont Weiss. Über die Novelle wird das Bundeskabinett voraussichtlich in der kommenden Woche abstimmen.

Der FDP-Gesundheitsexperte Wieland Schinnenburg ist alles andere als zufrieden mit den Antworten aus dem BMG. Die Bundesregierung trage eine erhebliche Mitverantwortung dafür, dass die Abgabe von Medizinalhanf aufwendig und teuer sei, sagte er. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) müsse daher dringend für einheitliche Regeln in allen Bundesländern sorgen. »Er muss erreichen, dass Medizinalcannabis wie ein Fertigarzneimittel behandelt wird oder zumindest eine vereinfachte Prüfung ausreicht«, so Schinnenburg. In keinem Fall dürfe im Zuge der im GSAV geplanten Verhandlungslösung lediglich der Apothekenzuschlag gekürzt werden. »Eine solche Kürzung ist nur möglich, wenn auch der Aufwand reduziert wird.«

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