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Aus der Adexa-Rechtsberatung

Krank im Urlaub – was tun?

Vielleicht ist Ihnen das auch schon passiert: Seit Monaten haben Sie sich auf Ihren Urlaub gefreut. Und dann erwischt Sie gleich in der ersten Woche ein fieser Infekt. Oder Sie stürzen heftig und müssen sich den Fuß bandagieren lassen. Ein Blick auf die arbeitsrechtlichen Vorgaben für solche (Un-)Fälle.
Sigrid Joachimsthaler
15.06.2023  15:30 Uhr

Eine typische Anfrage, die unseren Adexa-Juristinnen in der Ferienzeit gestellt wird, lautet: »Ich bin in meinem Urlaub erkrankt. Sind die Urlaubstage trotzdem verbraucht?« Dazu erläutert Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Adexa: »Wenn Sie während Ihres Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, dann werden Ihnen die betreffenden Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das ergibt sich aus § 9 Bundesurlaubsgesetz.

Es reicht allerdings nicht, dass Sie von der Erkrankung berichten.« Voraussetzung, damit der Urlaubsanspruch erhalten bleibt, ist ein ärztliches Attest für den betreffenden Zeitraum. Eymers betont: »Das gilt auch dann, wenn Sie nach Ihrem Arbeitsvertrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem vierten Tag vorlegen müssen.« Achtung: Angestellte dürfen die »verlorenen« Tage nicht einfach an den bewilligten Urlaub anhängen und sich dadurch selbst beurlauben. »Für die eingesparten Urlaubstage müssen Sie wie sonst auch einen Urlaubsantrag bei Ihrer Chefin oder Ihrem Chef stellen«, sagt Rechtsanwältin Eymers.

Auch um ärztliche Atteste aus dem Ausland gibt es nicht selten Auseinandersetzungen mit der Apothekenleitung: »Meine Chefin will das Attest des Arztes vor Ort nicht anerkennen und mir die Urlaubstage vom Jahresurlaub abziehen.« Dazu sagt die Juristin: »Nicht jede Erkrankung führt zu einer Arbeitsunfähigkeit. Es ist möglich, dass Sie trotz der Erkrankung Ihrer Arbeit nachgehen könnten. Deshalb ist wichtig, dass durch das Attest ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird.«

In anderen Ländern können andere Regelungen gelten, sodass den dortigen Ärztinnen und Ärzten dieser Unterschied nicht unbedingt bewusst ist. Wenn Sie tatsächlich arbeitsunfähig erkranken, sollten Sie daher immer darauf achten, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung bestätigt wird. Eymers: »Ist das der Fall, dann muss Ihre Chefin das Attest anerkennen.« Wichtig ist auch, dass Sie Ihrer Apothekenleitung die Arbeitsunfähigkeit und Ihre Adresse am Aufenthaltsort umgehend mitteilen. Auch Ihre gesetzliche Krankenversicherung müssen Sie entsprechend informieren.

Sport ist für viele Menschen ein wichtiger Bestandteil des Urlaubs. So kann es passieren, dass man sich beispielsweise bei einem Beachvolleyballspiel verletzt. Mitunter kommt es dann vor, dass eine Apothekenleitung meint, daran sei die oder der Betroffene selbst schuld – und zwar die Urlaubstage nachholen lassen will, aber die Krankheitstage nicht bezahlt. Hier erläutert die Rechtsanwältin: »Es gibt zwar die Regelung, dass bei selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Die Voraussetzungen sind allerdings hoch und bei einer Teilnahme an einem Beachvolleyball- oder Fußballspiel höchstens denkbar, wenn Ärzte Ihnen aus gesundheitlichen Gründen hiervon dringend abgeraten hätten.« Ihre Empfehlung lautet: »Sollten Sie tatsächlich einmal eine Erkrankung leichtfertig selbst herbeigeführt haben, könnten Sie auf die Nachgewährung des Urlaubes verzichten und hätten so jedenfalls keine finanzielle Lücke.«

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