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Arbeitsrecht
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Krank im Urlaub – was tun?

Gerade in der Ferienzeit stellen sich viele Apothekenangestellte die Frage, was passiert, wenn sie während des Urlaubs krank werden – insbesondere im Ausland. Auch herrscht häufig Unsicherheit darüber, ob man mit einer bestehenden Krankschreibung überhaupt verreisen darf. Das Arbeitsrecht gibt klare Antworten.
AutorKontaktMichael van den Heuvel
Datum 11.08.2025  08:00 Uhr

Erkranken Angestellte während ihres Urlaubs, verlieren sie die jeweiligen Tage nicht automatisch. Sobald eine Krankheit die Arbeitsfähigkeit nachweislich einschränkt, gelten diese Tage nicht als Erholungsurlaub – sie dürfen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erkrankung der Apothekenleitung unverzüglich gemeldet und durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nachgewiesen wird – anders als bei einer Erkrankung außerhalb des Urlaubs bereits ab dem ersten Tag.

Tritt die Krankheit während eines Auslandsurlaubs auf, gelten besondere Mitteilungspflichten. Angestellte müssen Chefin oder Chef sofort informieren – und zwar über die Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung sowie die aktuelle Aufenthaltsadresse. Die Mitteilung sollte möglichst telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Nach der Rückkehr ist das Original der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Nur wenn alle formellen Anforderungen erfüllt sind, wird der Urlaub für die Dauer der Erkrankung gutgeschrieben. Weitverbreitet ist die Annahme, dass Reisen während einer Krankschreibung grundsätzlich verboten sind. Das stimmt so aber nicht. Entscheidend ist allein, ob die Reise der Genesung schadet oder sie unterstützt. Ein Langstreckenflug mit hohem Fieber oder eine Fernreise bei akuten Rückenbeschwerden sind meist unzulässig. Anders verhält es sich, wenn etwa ein Aufenthalt am Meer die Genesung von Atemwegserkrankungen fördert oder ein Besuch bei Angehörigen aufgrund psychischer Belastungen hilfreich ist.

Wer unsicher ist, sollte ärztlichen Rat einholen – und sich die Unbedenklichkeit der Reise schriftlich bestätigen lassen. Auch der Apothekenleitung gegenüber empfiehlt sich eine transparente Kommunikation, um Konflikte oder rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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