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Das ist die Rechtslage

Krankschreibung bei Heuschnupfen?

Kopfschmerzen, Niesanfälle und eine laufende Nase: Heuschnupfen wirkt sich auch auf die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit aus. Rechtfertigt das bei Beschäftigten eine Arbeitsunfähigkeit?
dpa
14.04.2025  16:00 Uhr

Der Frühling ist da und alles blüht auf. Für alle mit Heuschnupfen häufig weniger Grund zur Freude: Tränende Augen und eine volle Nase können die Lebensqualität deutlich einschränken. Viele Allergikerinnen und Allergiker fühlen sich schlapp, abgeschlagen und schlafen wegen ihrer Symptome schlechter. Wie soll man da arbeiten?

Die Antwort: Womöglich muss man gar nicht. Unter Umständen kann Heuschnupfen auch eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte in einem Online-Beitrag der Kanzlei.

Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seien Mitarbeitende dann arbeitsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen oder wenn sie die Arbeitsleistung nur unter der Gefahr erbringen können, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Das gelte nicht nur für schwerwiegende Erkrankungen, sondern auch für starke allergische Reaktionen, heißt es von der Kanzlei.

Wenn man die eigene Arbeit nicht mehr verrichten kann

Wer also wegen starker Allergie-Symptome nicht mehr in der Lage ist, die eigene Arbeit zu verrichten, für den gelten die gleichen Regelungen wie bei anderen Krankheitsfällen auch. Ab wann der Arbeitgeber bei einer Krankmeldung ein Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verlangt, kann er selbst festlegen. Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Bescheinigung spätestens ab dem vierten Tag der Krankheit vorliegen muss, wenn Beschäftigte weiter ihr Entgelt bekommen möchten.

Grundsätzlich habe eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine hohe Beweiskraft, erklärt Volker Görzel. Sind Arbeitgeber dennoch skeptisch und haben berechtigte Zweifel, können sie die Bescheinigung unter bestimmten Umständen anzweifeln. Üblicherweise muss der Arbeitgeber dann aber belegen können, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt: Die Beweislast liege in der Regel bei ihm, schreibt die Kanzlei.

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