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Krankschreibungen per Telefon doch noch möglich

Bei leichten Atemwegserkrankungen soll eine Krankschreibung nun doch weiterhin auch telefonisch möglich sein. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) plant nach eigenen Angaben, die zunächst gestoppte Ausnahmeregelung bis zum 4. Mai zu verlängern. Das Gremium reagiert damit auf eine Welle der Kritik.
Ev Tebroke
21.04.2020  15:30 Uhr

Eigentlich sollte es seit gestern nicht mehr möglich sein, sich bei einer leichten Erkrankung der Atemwege per telefonischer Anamnese krankschreiben zu lassen. Die Sonderregelung, die der G-BA aufgrund der Coronavirus-Epidemie ins Leben gerufen hatte, war bis zum 19. April 2020 befristet und am Freitag nicht verlängert worden. Dies hatte zu zahlreicher Kritik aus Wissenschaft und Politik geführt. Angesichts der weiterhin akut bestehenden Ansteckungsgefahr mit Covid-19 sei es viel zu früh, diese Sonderregelung wieder zu kippen, so der Tenor. Nun rudert der G-BA zurück und stellt eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai in Aussicht. Das teilte der G-BA-Vorsitzende Professor Dr. Josef Hecken heute mit. Allerdings soll die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nur noch für den Zeitraum von einer Woche gelten und nicht wie bislang für 14 Tage.

Laut Hecken wird sich der G-BA heute erneut mit dem Thema einer AU per telefonischer Anamnese beschäftigen. Grund dafür seien die aus der Versorgungspraxis am Wochenende vorgetragenen unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefährdungslage für Patienten in den Arztpraxen wegen zum Teil noch fehlender Schutzausrüstungen. »Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden wir bei dieser erneuten Beschlussfassung eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 mit der Modifikation beschließen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt werden und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden kann.«

Grundsätzlich regelt der G-BA in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL), welche Anforderungen für eine Krankschreibung durch Ärzte zu erfüllen sind. Dabei ist festgelegt, dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie hatte der G-BA am 20. März 2020 kurzfristig eine Sonderregelung geschaffen, die bis zum 19. April befristet war. Zudem wurde der Zeitraum der Krankschreibung auf 14 Tage ausgeweitet. Dann war diese Regelung jedoch nicht erneut verlängert worden – »nach Konsultation und in Kenntnis des für die Aufsicht zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit «, heißt es seitens des G-BA.

Nun kommt die Nachjustierung:  Alle Verantwortlichen müssten derzeit tagesaktuell und auf unsicherer Erkenntnislage neu abwägen und entscheiden, wie eine schrittweise Herstellung des regulären Medizinbetriebes unter Wahrung des gebotenen Infektionsschutzes möglich ist. Denn es gehe ja darum, Versicherten und Patienten auch in der aktuellen Situation solide Diagnosen und umfassende Behandlungen aller Erkrankungen zu ermöglichen, erklärt der G-BA seine geänderte Einschätzung.

Das Gremium erklärte, es wolle nun voraussichtlich rückwirkend eine Beschlussfassung zur Verlängerung der Ausnahmeregelung herbeiführen. Damit bestehe vorerst weiterhin die Möglichkeit, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch nach einer telefonischen Befundaufnahme vom Arzt bescheinigt werden kann.

Rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 4. Mai will der G-BA erneut über eine mögliche Verlängerung der Sonderregelung entscheiden.

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