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Was ist besser?

Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Arbeitsverhältnisse können auf zwei Wegen enden: durch eine Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag. Beide Varianten haben unterschiedliche rechtliche und finanzielle Folgen – besonders beim Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für PTA lohnt sich deshalb ein genauer Blick.
AutorKontaktMichael van den Heuvel/Adexa
Datum 24.10.2025  13:00 Uhr

Bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gelten feste gesetzliche Vorgaben – egal, ob sie betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt erfolgt. Beschäftigte genießen in vielen Fällen besonderen Kündigungsschutz, etwa während der Schwangerschaft, in der Elternzeit oder bei einer Schwerbehinderung.

Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, können Arbeitnehmerinnen und -nehmer in der Regel Arbeitslosengeld I beziehen – ohne Sperrzeit, sofern sie die Kündigung nicht selbst verschuldet haben. Zudem besteht die Möglichkeit, gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht zu erheben.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Beide Seiten können frei regeln, wann der letzte Arbeitstag ist und wie mit Resturlaub, Überstunden oder einer Abfindung verfahren wird. Diese Flexibilität ist für viele attraktiv, etwa, wenn sich beide schnell trennen wollen oder schon ein neuer Job in Aussicht ist. Allerdings kann der Vertrag auch Nachteile haben: Die Agentur für Arbeit wertet ihn oft als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes. Die Folge ist meist eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld. Wer also keinen neuen Job sicher hat, sollte sehr genau prüfen, ob sich ein Aufhebungsvertrag wirklich lohnt.

Kein automatischer Anspruch auf Abfindung

Abfindungen sind nicht gesetzlich garantiert. Sie werden meist freiwillig gezahlt oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart. Nur in Ausnahmefällen – etwa nach § 1a Kündigungsschutzgesetz bei betriebsbedingten Kündigungen – besteht ein gesetzlicher Anspruch, wenn die Arbeitgeberseite ihn ausdrücklich anbietet und keine Klage folgt.

Wie hoch die Abfindung ausfällt, hängt von der Verhandlung ab. Eine gängige Faustformel lautet: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. In Einzelfällen kann die Summe höher ausfallen, etwa bei längerer Betriebszugehörigkeit oder schwieriger sozialer Lage. Abfindungen sind voll steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Mithilfe der sogenannten Fünftelregelung lässt sich die Steuerlast mildern, indem die Zahlung steuerlich auf fünf Jahre verteilt wird.

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