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Rechtstipps für PTA

Kündigung und Betriebsübergang

Adexa stellt in loser Folge Themen aus der Rechtsberatung vor, die oft nachgefragt werden. In den letzten Wochen haben sich Mitglieder häufig erkundigt, was mit Urlaubsansprüchen nach einer Kündigung geschieht und wie es für Angestellte nach einem Betriebsübergang weitergeht.
AutorKontaktMichael van den Heuvel/Adexa
Datum 11.08.2022  14:00 Uhr

Mitglieder von Adexa melden sich bei der Rechtsberatung häufig mit Fragen rund um ihren Urlaub. Aktuell geht es um die Frage, ob Urlaubsansprüche verfallen, wenn Apothekenangestellte gekündigt haben, ihre freien Tage aber nicht mehr nehmen können. Zum Hintergrund: Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen. Das entspricht bei einer Sechs-Tage-Woche wie in den Apotheken üblich 24 Tagen. Tarifgebundene Apothekenangestellte haben in den meisten Kammerbezirken einen Anspruch auf 34 Tage, bei fünfjähriger Betriebszugehörigkeit sind es 35 Tage. Im Kammerbezirk Nordrhein sind es 33 beziehungsweise 34 Tage.

Wer in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, hat Anspruch auf anteiligen Urlaub nach der Zwölftelungsregelung, sprich ein Zwölftel pro Monat. Anders ist es bei einem Ausscheiden im zweiten Halbjahr, also nach dem 30. Juni. Hier besteht ein Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, also 24 Tage in Apotheken. Das Arbeitsverhältnis muss allerdings mindestens seit dem 1. Januar des  Kündigungsjahres bestanden haben.

Auch wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist, können Angestellte wie gehabt Urlaub nur nach vorheriger Genehmigung antreten. Geht das aus betrieblichen Gründen nicht, erhalten Angestellte je Urlaubstag 1/25 des tariflichen Bruttomonatsgehalts. Solche Zahlungen werden jedoch auf das Arbeitslosengeld angerechnet. 

Das zweite, aktuell häufig diskutierte Thema ist der Betriebsübergang. Wird eine Apotheke verkauft, muss die neue Inhaberin beziehungsweise der neue Inhaber alle Pflichten aus bestehenden Verträgen, auch aus Arbeitsverträgen, übernehmen. Gehälter oder Arbeitszeiten können nicht geändert werden. Auch eine Kündigung allein aufgrund des Betriebsübergangs ist nicht legitim. Das alles ist in § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Eine Kündigung aus anderen Gründen ist aber weiterhin möglich. Das kann etwa eine verhaltensbedingte Kündigung sein, falls Angestellte gegen Pflichten ihres Arbeitsverhältnisses verstoßen. Ordentliche Kündigungen sind unter Einhaltung der jeweiligen Fristen dennoch möglich. Laut Bundesrahmentarifvertrag beziehungsweise Rahmentarifvertrag Nordrhein beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit für beide Seiten einen Monat zum Ende eines Kalendermonats und verlängert sich bei längerer Betriebszugehörigkeit.

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