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Getrennte Teams und Schichten

Kurzarbeit nun auch in Apotheken

Entsprechend den Empfehlungen der Bundesapothekerkammer arbeitet zurzeit etwa ein Viertel der Apothekenteams wegen der Corona-Pandemie in getrennten Teams und Schichten. Dadurch kann sich die Arbeitszeit einzelner Mitarbeiter reduzieren. Die Folge: Minusstunden. Zur Kompensation bietet sich Kurzarbeit an, bislang ein Fremdwort in Apotheken.
Julia Endris/Katja Egermeier
08.04.2020  14:30 Uhr

Viele Apothekeninhaber lassen ihr Personal zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs in immer gleich aufgeteilten getrennten Schichten arbeiten. Da auf diese Weise zwei Teams keinen Kontakt zueinander haben, verringert sich die Ansteckungsgefahr zwischen diesen und die Leiter müssen ihre Offizin bei einer SARS-CoV-2-Infektion eines Mitarbeiters nicht schließen – es müsste nur eines der Teams in Quarantäne. 

Der Schichtbetrieb, in dem laut der Apothekengewerkschaft Adexa zurzeit etwa 27 Prozent der Apothekenangestellten arbeiten, kann jedoch dazu führen, dass sich die Arbeitszeit einzelner Mitarbeiter reduziert und sich Minusstunden anhäufen. Hier bietet sich die Kurzarbeit als mögliches Instrument an, um die Reduzierung des Gehalts durch eine verringerte Arbeitszeit für die Apothekenmitarbeiter finanziell abzufedern. Was es dabei zu beachten gibt, erklärt Minou Hansen, Juristin und Leiterin der Rechtsabteilung der der Apothekengewerkschaft Adexa.

Meist nicht im Arbeitsvertrag geregelt

Da Kurzarbeit in der Brache unüblich ist, enthalten die meisten Arbeitsverträge von Apothekenmitarbeiten hierzu keine Regelungen, erklärt Hansen. Die Apothekenleitund muss sich daher das Einverständis des jeweiligen Mitarbeiters einholen, um kürzere Arbeitszeiten für diesen zu vereinbaren. Denn: Reduziert sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, verringert sich auch das Gehalt. Dieser Gehaltsverlust kann teilweise durch Kurzarbeitergeld kompensiert werden. Dazu muss der Apothekeninhaber einen Antrag auf Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) stellen.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich laut BA danach, wie hoch der finanzielle Verlust nach der Zahlung von Steuern für Sie ist. Grundsätzlich werden rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Arbeitnehmer mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind erhalten 67 Prozent der Differenz.

Hansen empfiehlt Arbeitnehmern, ihre Zustimmung zu Kurzarbeit daran zu knüpfen, dass die BA das Kurzarbeitergeld genehmigt. So sei gewährleistet, dass eine staatliche Stelle überprüft, ob tatsächlich ein Arbeitsausfall vorliegt, und ebenso, dass der finanzielle Schaden für die Angestellten abgemildert werde. Auch kann die Apothekenleitung laut Hansen den besonderen Arbeitseinsatz und die Flexibilität des Teams honorieren – zum Beispiel, indem sie die Differenz zwischen den neuen und den alten Bezügen ausgleicht.

Vertraglich festlegen

Angestellte sollten zudem darauf achten, dass die Kurzarbeit zeitlich befristet ist und die Reduzierung vertraglich festgelegt wird, empfiehlt Hansen. Sollte die Situation über das Befristungsende hinaus noch verminderte Arbeitszeiten erfordern, könne die Dauer erneut verhandelt werden. sollte sich dagegen kurzfristig der Arbeitszeitbedarf erhöhne, kann die Kurzarbeit laut Adexa bis zu drei Monate unterbrochen werden. Das könne zum Beispiel der Fall sein, wenn eines der Apothekenteams wegen einer Coronavirus-Infektion in Quarantäne müsse, erklärt die Juristin.

Kurzarbeit kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden, wenn der Arbeitsvertrag dies nicht explizit vorsieht, betont Hansen. Allerdings kann die Apothekenleitung, wenn sie die Arbeitszeitreduzierung durchsetzen möchte, das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise kündigen, gibt die Expertin zu Bedenken.

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