| Juliane Brüggen |
| 27.02.2026 10:00 Uhr |
Die Lichttherapie darf nur von bestimmten Fachärztinnen und Fachärzten durchgeführt werden, um erstattungsfähig zu sein. (Symbolbild) / © Getty Images/Jun
Akne inversa (Hidradenitis suppurativa) ist eine chronisch-entzündliche Erkrankung der Haarfollikel, bei der sich eitrige schmerzhafte Knötchen bis hin zu Abszessen und Fistelgängen bilden – vor allem in den Achselhöhlen, der Leistengegend und im Genital- und Afterbereich. Frauen sind etwa dreimal häufiger betroffen als Männer.
Die entzündeten Stellen sind sehr schmerzhaft und können über Monate bleiben, was die Lebensqualität der Betroffenen deutlich einschränkt. Hinzu kommt, dass Eiter und eine unangenehm riechende Flüssigkeit aus den Läsionen austreten kann. Oft dauert es Jahre bis die Diagnose gestellt wird, da Akne inversa besonders in frühen Stadien mit anderen Hauterkrankungen verwechselt wird, zum Beispiel rezidivierenden Follikulitiden.
Die Ursachen sind nicht abschließend geklärt, wobei genetische Faktoren eine bedeutende Rolle zu spielen scheinen. Auch hormonelle Einflüsse und ein gestörtes Immunsystem werden als Auslöser diskutiert, während Adipositas und Rauchen als Trigger gelten. Eine Heilung ist derzeit nicht möglich, wohl aber die Behandlung der Symptome.
Der Schweregrad wird unter anderem nach dem sogenannten Hurley-Score beurteilt:
Zu den etablierten Therapieoptionen gehören neben der chirurgischen Behandlung unter anderem die topische Behandlung mit einer 1-prozentigen Clindamycin-Lösung, die orale Antibiotikatherapie mit Doxycyclin sowie eine antiandrogene Therapie (Ethinylestradiol/Cyproteronacetat). Bei schweren Formen kommen monoklonale Antikörper wie Adalimumab, Bimekizumab oder Secukinumab infrage.
Eine ergänzende Behandlungsmethode ist die Therapie mit einer Kombination aus intensiv gepulstem Licht (IPL) und Radiofrequenz (RF), auch als LAight®-Therapie bekannt. Diese konnte im Rahmen einer Studie – in Ergänzung zur topischen Behandlung mit Clindamycin – das Therapieansprechen im Vergleich zur alleinigen topischen Antibiotikatherapie deutlich verbessern. Die randomisierte kontrollierte Studie (RELIEVE, 2022) war auch Grundlage einer aktuellen wissenschaftlichen Bewertung der Lichttherapie durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Demnach ergibt sich in den Erkrankungsstadien I und II ein Hinweis auf einen höheren Nutzen der ergänzenden Hautbestrahlung.
Nebenwirkungen wie Rötungen oder Schwellungen, die sich auf die Bestrahlung zurückführen lassen, seien nicht schwerwiegend gewesen und vorübergehend. »Für die Endpunkte Angstsymptomatik und depressive Symptomatik, Schmerzen und gesundheitsbezogene Lebensqualität ergab sich kein Anhaltspunkt für einen höheren Nutzen oder höheren Schaden der Prüfintervention gegenüber der Vergleichsintervention«, lautet eine weitere Schlussfolgerung des IQWiG. Da das Therapieansprechen im Vergleich zu anderen Faktoren wie den vorübergehenden Nebenwirkungen ein hohes Gewicht hat, kommen die Expertinnen und Experten insgesamt zu einer positiven Bewertung.
Dementsprechend wird die Lichttherapie nun laut einem aktuellen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) unter bestimmten Bedingungen zur Kassenleistung in den Erkrankungsstadien I und II. Dazu Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses: »Basis unserer Entscheidung im G-BA war eine hochwertige wissenschaftliche Studie mit guten Ergebnissen für diese Behandlungsform, sodass wir die Beratungen zügig abschließen konnten. Das ist für mich ein gutes Beispiel einer evidenzbasierten Verbesserung der Versorgung: aussagekräftige Daten, die schnelle Entscheidungen ermöglichen.«
Bis Patientinnen und Patienten die Leistung aber tatsächlich in Anspruch nehmen können, kann es laut G-BA noch einige Monate dauern.
Bislang erstatten die gesetzlichen Krankenkassen die LAight-Therapie nur als Einzelfallentscheidung, lediglich die AOK Bayern und AOK Hessen übernehmen die Kosten der Therapie im Rahmen von Selektivverträgen.
Der G-BA hat folgende Anforderungen zur Qualitätssicherung festgelegt: