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Austauschregeln, Retaxierungen und mehr

Lieferengpassgesetz tritt in Kraft

Mit dem Inkrafttreten des Arzneimittellieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) bleiben Apotheken unter anderem erweiterte Austauschregeln bei Lieferengpässen erhalten.
PZ
28.07.2023  13:00 Uhr

Ab dem 1. August werden Teile der während der Pandemie eingeführten gelockerten Vorgaben, die den Apotheken mehr Beinfreiheit beim Arzneimittelaustausch einräumten, gesetzlich festgezurrt. Einen Tag vorher enden die Übergangsregeln. Sie waren im Frühjahr per Änderungsantrag in das Gesetz zur Neustrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) eingeflossen, das es aber nicht rechtzeitig ins Bundesgesetzblatt schaffte. Die Folge: ein Regelungsvakuum ab Ostern, weil die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zuvor außer Kraft getreten, die neue Regelung aber noch nicht gültig war. Erst am 15. Mai erschien das UPD-Gesetz schließlich im Bundesgesetzblatt.

Detaillierte Austauschregeln

Am 1. August gilt, dass Apotheken »bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen« dürfen, wie es in Artikel 2 Nummer 5 b SGB V lautet. Eine Nichtverfügbarkeit liegt demnach vor, »wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann«.  Wird eine Apotheke nur von einem Großhändler beliefert, reicht eine Anfrage.

Apotheken dürfen zudem ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Packungsanzahl und -größe, die Abgabe von Teilmengen sowie die Wirkstärke abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.

Wenn die Apotheken ein nicht verfügbares Arzneimittel austauschen müssen, erhalten sie mit der Neuregelung die vorab viel kritisierte 50-Cent-Pauschale. Bekanntlich ist der ABDA der Betrag entschieden zu gering; die Standesvertretung hatte 21 Euro für das Engpassmanagement gefordert. Die Änderung der Arzneimittel-Preisverordnung (AMPreisV) ergibt zudem eine Erhöhung des Festzuschlags der Großhandelsvergütung um drei Cent pro Rx-Packung. Umgesetzt werden soll diese Änderung allerdings erst ab dem 1. September 2023. Davon betroffen sind entsprechend die Umrechnung der Festbeträge sowie der Zuzahlungsfreistellungsgrenzen.

Fehlende Dosierangaben ab morgen kein Retaxgrund mehr

Zum 27. Juli 2023 treten die meisten der im ALBVVG verankerten Vorgaben in Kraft. So auch die Neuregelung zu Retaxationen, die der Apothekerschaft besonders wichtig gewesen war. Keine Retaxgründe mehr sind also ab morgen beispielsweise fehlende Dosierangaben auf Rezepten oder ein fehlendes oder nicht lesbares Ausstellungsdatum. Auch falls Apotheken Rabattverträge nicht beachten, darf es keine Nullretaxierung mehr geben; allerdings können die Kassen in diesen Fällen den Erstattungsbetrag kürzen.

Ein Dorn im Auge ist den Apotheken schon lange die Präqualifizierung bei der Abgabe von Hilfsmitteln. Was deren Wegfall in der Praxis angeht, heißt es aber, sich noch in etwas Geduld zu üben. Laut dem Gesetz müssen Apotheken zwar schon ab morgen nicht länger per Präqualifizierungsverfahren nachweisen, dass sie apothekenübliche Hilfsmittel abgeben dürfen. Was apothekenübliche Hilfsmittel sind, das muss allerdings erst einmal geklärt werden. Diese Aufgabe sollen laut dem neuen  § 126 Absatz 1b SGB V GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) klären, und zwar idealerweise bis zum 27. Januar 2024. Klappt das nicht, soll eine Schiedsstelle bis zum 27. April 2024 entscheiden. 

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