Medikamente im Gepäck |
Verena Schmidt |
26.05.2025 16:00 Uhr |
Wichtige Medikamente müssen mit auf Reisen – und sicher im Gepäck verstaut werden. / © Getty Images/petrunjela
Grundsätzlich gilt: Die mitgeführten Medikamente müssen für den persönlichen Bedarf während der Reise bestimmt sein. Das heißt, dass die Menge angemessen für die Dauer des geplanten Urlaubs sein muss. Bei Flugreisen empfiehlt es sich, etwa das Anderthalb- bis Zweifache der während des Flugs benötigten Medikamentenmenge ins Handgepäck zu packen. So ist man auf der sicheren Seite, wenn sich etwa der Start verzögert oder das Flugzeug umgeleitet werden muss.
Diabetiker sollten einen Vorrat an Insulin und weitere benötigte Utensilien wie Blutzuckermessgerät und Teststreifen im Handgepäck mitführen. Laut dem Auswärtigen Amt kann ein Teil des Insulins aber auch in den aufgegebenen Koffer gepackt werden. Der Transport im Frachtraum schade dem Insulin nicht, da hier während des Flugs immer positive Temperaturen zwischen 2 und 18 °C herrschen – Frostschäden drohen also nicht.
Bestimmte medizinische Hilfsmittel wie Spritzen gelten als gefährliche Gegenstände im Handgepäck. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der mitgeführten Medikamente und Hilfsmittel ausstellen zu lassen. Muster für eine solche Bescheinigung gibt es zum Beispiel bei der Deutschen Diabetes Hilfe oder beim ADAC.
Flüssige beziehungsweise halbfeste Arzneimittel wie Tropfen, Sprays, Salben und Cremes dürfen – wie andere Flüssigkeiten auch – in Behältern mit einem Fassungsvermögen von maximal 100 ml im Handgepäck mitgeführt werden. Diese werden in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit maximal 1 l Fassungsvermögen pro Fluggast verpackt. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, immer die Originalverpackungen der Medikamente mitzuführen. Das gilt auch für Tabletten und Kapseln im Handgepäck: Diese also nicht lose oder in einem Plastikdöschen mitführen. Bei verschreibungspflichtigen flüssigen Arzneimitteln ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Ärztlich verordnete Betäubungsmittel (BtM) dürfen ebenfalls in einer der Reisedauer angemessenen Menge für den Eigenbedarf mitgeführt werden – für maximal 30 Tage. Allerdings muss der Patient hier unbedingt die jeweiligen Regelungen zur Ein- und Ausfuhr im Reiseland beachten.
Bei Reisen innerhalb des Schengenraums braucht der Patient eine vom verschreibenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens – für jedes BtM separat und möglichst auf Englisch. Die Bescheinigung ist 30 Tage gültig und muss vor der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde (meist Gesundheitsamt) oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden. Diese Bescheinigung muss folgende Angaben beinhalten: Medikamentenmenge, einzelne Wirkstoffe des Medikaments und Dauer der Reise.
Aktuell zählen zu den Staaten des Schengener Abkommens Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
Für Reiseziele außerhalb des Schengenraums gibt es keine international einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von BtM. Je nach Zielland kann eine Importgenehmigung nötig sein, die Menge, die eingeführt werden darf, kann beschränkt oder das Einführen des jeweiligen Wirkstoffs kann sogar komplett verboten sein.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) empfiehlt allgemein, die Einfuhrmodalitäten über die diplomatische Vertretung (Botschaft, Konsulat) des Reiselandes abzuklären. Informationen und Adressen gibt es beim Auswärtigen Amt (www.auswaertiges-amt.de). Grundsätzlich sollten Patienten beim Mitführen von BtM eine mehrsprachige Bescheinigung vom Arzt dabeihaben. Diese muss ebenfalls von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein.
Ist die Mitnahme des BtM in das Zielland nicht möglich, sollte vorab geklärt werden, ob es eventuell möglich ist, sich das Arzneimittel vor Ort verschreiben zu lassen. Falls nicht, ist die Mitnahme nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung möglich, die bei der Bundesopiumstelle am BfArM beantragt werden muss. Allerdings: Dieses Verfahren ist aufwendig und nur für wenige Ausnahmefälle geeignet. Patienten sollten mit ihrem Arzt besprechen, ob sie eventuell vorübergehend auf andere Therapiemöglichkeiten ausweichen können.
Opioidabhängige Patienten bekommen zur Substitution ein BtM, etwa Methadon, Levomethadon oder Buprenorphin. Der Arzt darf ihnen für die Dauer der Reise die nötige Menge des Substitutionsmittels für maximal 30 Tage verschreiben. Das Mitführen dieser Wirkstoffe kann jedoch bei der Einreise in einige Länder verboten sein oder besonderen Auflagen unterliegen. Patienten sollten sich immer vorab erkundigen, ob die entsprechende Substanz in das Reiseland eingeführt werden darf und welche Formalitäten zu erfüllen sind. Auskunft dazu gibt die jeweilige diplomatische Vertretung des Landes in Deutschland.
Die Substitutionsbehandlung im Ausland mit einem Arzt fortzuführen, ist nicht überall möglich. Oft gibt es hohe bürokratische Hürden, die die Umsetzung erschweren. Mehr Informationen für Substitutionspatienten, die verreisen möchten, liefert zum Beispiel der Verein INDRO (Institut zur Förderung qualitativer Drogenforschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik).
Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit April 2024 nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft – in anderen Ländern aber schon. Für Reisen mit medizinischem Cannabis wird also auch in den meisten Fällen eine beglaubigte Reisebescheinigung (30 Tage gültig) benötigt. Das erforderliche Formular ist bei der Bundesopiumstelle des BfArM abrufbar. Für Reisen in einen der 26 Schengenstaaten sollte medizinisches Cannabis zusammen mit allen Utensilien und den Formularen im Handgepäck mitgeführt werden – möglichst leicht zugänglich verpackt.
Wie bei Reisen ins Ausland dürfen Passagiere auch bei der Wiedereinreise nach Deutschland Arzneimittel in Mengen, die dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechen, mitführen. Laut dem deutschen Zoll gilt ein Bedarf für maximal drei Monate je Arzneimittel als üblich. Hierbei ist es unerheblich, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und wieder zurückgebracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden. Dabei dürfen prinzipiell auch Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen oder registriert sind, eingeführt werden.
Jedoch sei zu beachten, dass Präparate, die im Ausland frei gehandelt werden, beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel oder pflanzliche Präparate, in Deutschland als Arzneimittel gelten können und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, heißt es auf der Website des Zoll.
Nicht nach Deutschland einführen, auch nicht für den eigenen Bedarf, darf man gefälschte Arzneimittel sowie besonders gefährliche und häufig zum Doping verwendete Stoffe, die in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz aufgelistet sind. Ihr Besitz oder Verbringen nach Deutschland zu Dopingzwecken im Sport in einer »nicht geringen Menge« ist verboten (zum Beispiel Testosteron, Nandrolon, Clenbuterol).