Medikamente von der Steuer absetzen |
Katja Egermeier |
21.03.2024 16:00 Uhr |
Was viele nicht wissen: Die Kosten für Antiallergika sind (unter anderem) unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. / Foto: Getty Images/Elena Shevchuk
Zu den häufigsten Maßnahmen gegen die Folgen einer Pollenallergie gehören antiallergische Nasensprays, Antihistaminika oder eine Desensibilisierung. Da das von den Krankenkassen häufig nicht erstattet wird, können Allergiker die Kosten häufig als außergewöhnliche Belastung absetzen – sofern einige Voraussetzungen erfüllt sind.
So können laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) nur sogenannte Krankheitskosten von der Steuer abgesetzt werden. Darunter falle alles, was ein Arzt verordnet, von der Krankenkasse aber nicht bezahlt wird – auch die Zuzahlungen in der Apotheke. Das Finanzamt verlange dafür allerdings stets ein Rezept als Beleg, was bedeutet, dass selbst gekaufte Sprays oder Medikamente nicht in die Steuererklärung mit einfließen können.
Und es soll noch mehr möglich sein: Sind beispielsweise Bäume für eine Allergie verantwortlich, lässt sich laut VLH sogar das Beseitigen dieser absetzen. Der Verein bezieht sich hier auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2003. Der BFH habe im Falle eines Vaters, der wegen der starken Birkenallergie seiner Tochter etwa 70 Birken auf seinem Wohngrundstück fällen lies, entschieden, dass die Kosten für die Abholzarbeiten grundsätzlich als absetzbare außergewöhnliche Belastung gelten können. Voraussetzung: ein amtsärztliches Attest. Der VLH betont in diesem Zusammenhang, dass ein solches Attest oder Gutachten möglichst vor einem Umbau oder einer Umgestaltung aus medizinischen Gründen eingeholt werden müsse. Und: Neben Pollen können auch andere gesundheitsgefährdende Stoffe wie Schimmel, giftige Lacke, Elektrosmog oder Asbest absetzbare Umbaumaßnahmen und -kosten erforderlich machen.
Verschreibt ein Arzt eine Gesundheitsbehandlung und übernimmt die Krankenkasse nichts oder nur einen Teil oder der anfallenden Kosten, kann der Rest als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt dem VLH zufolge jedoch nur für unmittelbare Krankheitskosten, die der Heilung oder Linderung dienen. Nicht absetzbar sind Ausgaben, die einer Krankheit vorbeugen sollen.
Daneben rechnet das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung an, die anteilig je nach Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl berechnet wird. Sie reicht von 1 bis 7 Prozent des zu versteuernden Einkommens; einem Single werden hierbei höhere Krankheitskosten zugemutet als einer Familie mit Kindern. Ob die Ausgaben hoch genug sind, wird sich meist erst am Ende eines Jahres feststellen lassen, weshalb es wichtig ist, das Jahr über konsequent Belege zu sammeln.
Zu den steuerlich anerkannten Ausgaben gehören: