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Rezeptur-Video

Mindestlast oder Mindesteinwaage?

Klar, Waagen liefern erst ab einer bestimmten abzuwiegenden Masse ein korrektes Ergebnis. Aber handelt es sich hierbei um die Mindestlast oder um die Mindesteinwaage? Und wie unterscheiden sich diese beiden Parameter? Unser Rezeptur-Coach gibt Antworten.
Elke Wolf
28.07.2025  08:00 Uhr

Die Mindestlast ist eine Herstellerangabe, die etwas darüber aussagt, was die Waage unter optimalen Bedingungen zu leisten vermag – und sie kann nicht durch das Auflegen einer passenden Wägeunterlage ausgeglichen werden. Apothekerin Dr. Sandra Barisch erklärt im Rezepturvideo: »Nehmen wir einmal an, dass 5 mg eingewogen werden sollen. Die Waage hat aber laut Typenschild eine Mindestlast von 10 mg. Dann darf man die zu geringe Einwaage durch das Auflegen einer schwereren Wägeunterlage, die also mehr als 10 mg wiegt, nicht umgehen.« Die Mindestlast ist für jede einzelne Einwaage zu beachten.

Barisch verdeutlicht den Sachverhalt mit dem Bild von einem liegengebliebenen Auto, das angeschoben werden soll. »Zunächst ist sehr viel Kraft aufzubringen, um den Reibungswiderstand zwischen den Reifen und der Straße zu überwinden. Ist das geschehen, geht es ganz leicht und das Auto hat nur noch einen Rollwiderstand zu überwinden. Das Auto lässt sich dann leicht weiterschieben.«

Auf die Verhältnisse in der Rezepturherstellung übertragen bedeutet das: Legt man ein zu leichtes Gewicht auf, bewegt sich der Wägeteller nicht, weil die Gewichtskraft der zu geringen Einwaage zu klein ist. Erst ab einer bestimmten Mindestlast wird nach den Ausführungen der Apothekerin der Reibewiderstand in der Wägemechanik überwunden. »Der Wägeteller gleitet also so wie er soll und kann das Gewicht korrekt erfassen.«

Für den Rezepturalltag viel wichtiger ist jedoch die Mindesteinwaage, auch Minimaleinwaage genannt. Darunter versteht man die kleinste Masse, mit der ein Stoff genau abgewogen werden kann. Bei einer gewünschten Genauigkeit von 1 Prozent stellt die Mindesteinwaage dabei das Hundertfache des d-Wertes dar. Hat also eine Rezepturwaage einen Teilungswert von d = 0,1 g, dann beträgt die Minimaleinwaage darauf 10 g, für eine Feinwaage mit d = 0,001 g dagegen deutlich weniger, nämlich nur 0,1 g.

In der Konsequenz bedeutet das: Eine Waage hat unterschiedliche Mindesteinwaagen – und deshalb werden darüber auch keine Angaben auf dem Typenschild der Waage gemacht.

Die Rezeptur-Expertin empfiehlt die Nutzung des Excel-Rechentools »Bestimmung der Mindesteinwaage bei Rezepturwaagen«. »Das Tool unbedingt mal ausprobieren, weil es Eure Wägekenntnisse und Erfahrungen mit berücksichtigt.«

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