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Arbeitsrecht

Mit Resturlaub ins nächste Jahr?

Zwar ist es in der Arbeitswelt oft üblich, Resturlaub ins nächste Jahr mitzunehmen, allerdings ist das rechtlich nur als Ausnahme vorgesehen. In welchen Fällen Urlaubstage ins kommende Jahr übertragen werden können, und was sonst noch dabei zu beachten ist, erklärt Rechtsanwältin Minou Hansen von der Apothekengewerkschaft Adexa. 
Charlotte Kurz
16.11.2021  15:57 Uhr

Es sind noch genau 52 Tage bis Weihnachten, der vorletzte Monat des Jahres 2021 ist soeben angebrochen. In dieser Zeit stellen viele Arbeitnehmer fest, entweder gar keine Urlaubstage mehr zu haben oder noch viel zu viele, die in den kommenden Wochen aufgrund der Arbeitsbelastung kaum noch genommen werden können. Doch dürfen diese Resturlaubstage eigentlich einfach so in das nächste Jahr übertragen werden oder gibt es hier entsprechende Regelungen zu beachten? In einer Mitteilung der Apothekengewerkschaft Adexa klärt Rechtsanwältin Minou Hansen über die aktuelle Rechtslage auf.

Laut Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen, dabei zählen aber auch die Samstage als ein Werktag. Deshalb beträgt der gesetzliche Mindesturlaub umgerechnet vier Wochen. Allerdings gelten im Tarifbereich des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) oder in Nordrhein andere Urlaubsregelungen. Im Tarifbereich des ADA liegt der Urlaubsanspruch seit 2020 bei 34 Werktagen, in Nordrhein bei 33 Werktagen, so Hansen. Zudem erhöht sich dieser Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis länger als fünf Jahre besteht, im Tarifbereich der ADA sind es dann 35 Werktage. Auch diese Urlaubstage gelten für eine Sechstagewoche. Wer etwa nur fünf Tage die Woche arbeitet, rechnet den Anspruch um: 34 Tage geteilt durch sechs Werktage multipliziert mit der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

Übertrag nur bei dringenden Gründen

Der Urlaub ist für die Erholung und Regeneration der Arbeitnehmer vorgesehen, deshalb sollte Urlaub immer im laufenden Kalenderjahr genommen werden. So heißt es in Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes: »Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.« Bei solchen Gründen handelt es sich laut Hansen meist um Erkrankungen des Arbeitnehmers. Wer also arbeitsunfähig ist und den restlichen Urlaub aus diesem Grund nicht mehr nehmen kann, darf diesen auf das Folgejahr beantragen. Auch hier gilt eine zeitliche Befristung, so soll der Urlaub im Fall der Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden, regelt das Bundesurlaubsgesetz weiter. Wer allerdings durchgängig krank sein sollte, kann den Urlaub auch danach noch in Anspruch nehmen. Er verfällt dann erst 15 Monate nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres, weiß Hansen. Die Apothekenleitung dürfe den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen, in den Krankheitsfällen dürfte eine Übertragung aber unproblematisch sein.

Urlaubsanspruch gilt auch in Elternzeit

Auch aufgrund der Elternzeit verfällt Urlaub nicht. So kann der Resturlaub auch im Jahr nach Ende der Elternzeit oder im darauffolgenden Jahr genommen werden, sollten die freien Tage vor der Elternzeit nicht mehr beansprucht werden. Dies gelte auch für Urlaub, der wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte, erklärt Hansen weiter. Und: Während der Elternzeit besteht ebenfalls Urlaubsanspruch, diese kann die Apothekenleitung aber für jeden vollen Elternzeitmonat um ein Zwölftel kürzen.

Allerdings müssen Arbeitgeber laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) ihre Mitarbeiter deutlich darüber informieren, wie viel Urlaub ihnen zusteht, über bald verfallende Urlaubstage aufklären und die Möglichkeit geben, den Urlaub auch zu nehmen. Falls dies nicht geschieht, könne die Apothekenleitung sich nicht darauf berufen, dass Urlaubstage bereits verfallen seien, so Hansen.

Die Rechtsanwältin empfiehlt damit allen angestellten Apothekern, PTA und PKA verbleibende Urlaubstage zügig zu beantragen. Wenn dies nicht möglich sei, sollten Arbeitnehmer sich den Bestand der restlichen Urlaubstage und die Übertragung schriftlich bestätigen lassen. »Das ist rechtlich zwar nicht zwingend erforderlich, dient aber der beiderseitigen Klarheit.«

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