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Neuregelung

Mutterschutz nach Fehlgeburt jetzt möglich

Fehlgeburten sind für Betroffene einschneidend. Anspruch auf Mutterschutzleistungen gab es bislang trotzdem nicht. Das ändert sich ab 1. Juni für bestimmte Fälle.
dpa
02.06.2025  13:00 Uhr

Wie ist der Mutterschutz bislang geregelt?

Das Mutterschutzgesetz greift insbesondere in der Zeit unmittelbar vor und nach der Entbindung eines Kindes. Die Schutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen danach. In dieser Zeit arbeiten Frauen in aller Regel nicht in ihrem Beruf. Während der Schutzfristen haben sie Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, die den vollen Lohn vor der Schwangerschaft ersetzen.

Was galt bislang bei Fehlgeburten?

Als Fehlgeburt gilt aus medizinischer Sicht das vorzeitige Ende einer Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche. Betroffene waren bislang auf eine Krankschreibung angewiesen. Denn bisher waren für den Fall einer Fehlgeburt weder eine Mutterschutzfrist noch Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz vorgesehen. Diese griffen nur dann, wenn Schwangere ihr Kind ab der 24. Woche verloren.

Was ändert sich konkret?

Das neue Gesetz sieht eine Staffelung vor – das heißt: Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, desto länger ist die Mutterschutzfrist im Falle einer Fehlgeburt. Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Woche sind zwei Wochen Mutterschutz vorgesehen, ab der 17. Schwangerschaftswoche dann sechs Wochen. Kommt es erst ab der 20. Woche, also in einem bereits recht fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium, zur Fehlgeburt, dann dürfen Frauen künftig acht Wochen lang beruflich pausieren. Sie haben in diesen Zeiten auch Anspruch auf Lohnersatz. Für Fehlgeburten bis zur 12. Woche ist weiterhin kein Mutterschutzanspruch vorgesehen.

Müssen betroffene Frauen künftig beruflich pausieren?

Nein. Wenn sich eine Frau ausdrücklich bereit erklärt, trotz einer Fehlgeburt ab der 13. Woche arbeiten und die neue Mutterschutzfrist nicht in Anspruch nehmen zu wollen, dann ist dies laut dem neuen Gesetz möglich.

Was gilt für Selbstständige?

Die Neuregelung gilt auch für Frauen, die selbstständig tätig und gesetzlich krankenversichert sind. Auch Soldatinnen und Beamtinnen werden sich künftig im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche auf eine Mutterschutzfrist berufen können.

Selbstständige, die privat versichert sind, sind jedoch ausgenommen. Das könnte sich mit der neuen Bundesregierung ändern: Laut ihrem Koalitionsvertrag wollen Union und SPD die gesetzlichen Mutterschutzleistungen auch auf Selbstständige ausweiten.

Bislang haben selbstständige Frauen, die ein Kind erwarten, generell keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutzleistungen – es sei denn, sie sind gesetzlich krankenversichert. Bundesfrauenministerin Karin Prien (CDU) betonte, dass es ihr ein wichtiges Anliegen sei, auch Regelungsänderungen für Selbstständige in den Blick zu nehmen. Für wann genau hier eine Neuregelung angestrebt ist, ist allerdings unklar.

Wie viele Frauen profitieren von der Neuregelung?

Das ist ebenfalls nicht ganz klar. Nach Angaben des Familienministeriums liegen weder zur Zahl der Frauen, die in den vergangenen Jahren Mutterschutz in Anspruch genommen haben, noch zur Zahl derjenigen, die eine Fehlgeburt erleiden, amtliche Statistiken vor. Experten gehen davon aus, dass in Deutschland jede dritte Frau von einer Fehlgeburt betroffen ist.

Unter Berufung auf Recherchen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik (FIT) schätzt das Familienministerium, dass jährlich etwa 90.000 Schwangerschaften mit Fehlgeburten enden. Etwa 6000 ereignen sich demnach zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche. Den Großteil der Fehlgeburten, 84.000, erleiden Frauen bis zur 12. Schwangerschaftswoche. Für diese Fälle ist auch weiterhin kein Mutterschutzanspruch vorgesehen.

Nachweis kann nötig sein

Aber was genau müssen Frauen tun, um die Schutzfrist in Anspruch zu nehmen? Wer die Schutzfrist in Anspruch nehmen will, muss unter Umständen Nachweise vorlegen. Das hängt davon ab, ob eine Frau ihren Arbeitgeber bereits über die Schwangerschaft informiert hat. In dem Fall muss sie ihn im Fall einer Fehlgeburt über das vorzeitige Ende der Schwangerschaft in Kenntnis setzen, informiert das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Der Arbeitgeber muss den Mutterschutz dann gewähren.

Auf Verlangen müsse die betroffene Frau aber einen Nachweis über die Fehlgeburt vorlegen, so eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums. Als Nachweis dient etwa ein ärztliches Attest, »aus dem hervorgeht, dass eine Fehlgeburt erlitten wurde«, erklärt Sandra Runge, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Zudem müsse der Zeitpunkt, also die genaue Schwangerschaftswoche, dort festgehalten sein. Für den Beginn der Schutzfrist ist der Tag der Fehlgeburt maßgeblich.

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