Nebenwirkungen von Kosmetik – an wen melden? |
Juliane Brüggen |
29.05.2024 12:30 Uhr |
Oft sind es allergische Reaktionen, die ein Kosmetikum für die einzelne Person unverträglich machen. / Foto: Adobe Stock/Maria Fuchs
Cremes, Salben und andere Kosmetika können – wie Arzneimittel auch – unerwünschte Wirkungen haben. Das zeigt sich oft an lokalen Reaktionen wie Brennen, Juckreiz, Rötung oder Hautausschlag, die meist an den Stellen auftreten, an denen die Zubereitung aufgetragen wurde. Aber auch ernste unerwünschte Wirkungen, die das Leben der Betroffenen in höherem Maße beeinträchtigen, sind möglich. Beispiele sind angeschwollene Hände, die eine Krankschreibung erforderlich machen, oder ein anaphylaktischer Schock.
Hinter den Reaktionen des Körpers stecken oft Allergien, zum Beispiel ausgelöst von den enthaltenen Duftstoffen, Haarfarben oder Konservierungsstoffen. Auch Hautreizungen oder Unverträglichkeiten können ursächlich sein.
Quelle: BVL
Ist es zu einer unerwünschten Hautreaktion oder einem Gesundheitsschaden gekommen, sollte dies gemeldet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) empfiehlt, den Verdacht bei einem Arzt abklären zu lassen – auch dieser kann die Meldung vornehmen, ebenso wie das Apothekenpersonal.
Das BVL bietet eine Checkliste an, an der sich die meldende Person orientieren kann. So werden keine wichtigen Angaben vergessen. Grundsätzlich gibt es folgende Anlaufstellen für die Meldung von unerwünschten Wirkungen bei Kosmetika:
Neu ist die Möglichkeit für Verbraucher, aber auch für Fachpersonal, die Nebenwirkung von Kosmetika direkt online zu melden. Das geht über ein Online-Formular im Bundesportal unter www.verwaltung.bund.de.
Die Informationen sind sowohl für die Hersteller als auch für die zuständigen Behörden wichtig, um Probleme zu erkennen und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Firmen müssen eventuelle unerwünschte Wirkungen eines Produkts dokumentieren und ernste Fälle an die zuständige Behörde melden. Relevante Daten werden außerdem anonymisiert in einer europäischen Datenbank zusammengetragen, um ähnliche Fälle schnell zu identifizieren.
Das BVL definiert den Begriff wie folgt: »Als Kosmetik gelten Substanzen, die dafür vorgesehen sind, äußerlich mit dem menschlichen Körper (Haut, Nägel, Haare), den Zähnen und den Mundschleimhäuten in Berührung zu kommen.
Außerdem müssen sie dazu dienen, den Körper