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Neue Regeln für Tierarzneimittel

Gerade ist das neue Tierarzneimittelgesetz in großen Teilen in Kraft getreten – mit deutlichen Neuerungen. Die Veränderungen durch die nun anzuwendende EU-Tierarzneimittelverordnung betrifft nicht nur Tierärzte, Tierhaltende, die pharmazeutische Industrie oder die zuständigen Behörden, sondern auch Apotheker und PTA.
AutorKontaktKatja Egermeier/PZ
Datum 31.01.2022  13:00 Uhr

Das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) ordnet das gesamte Tierarzneimittelrecht neu und trennt die Regelungen für Human- und Tierarzneimittel nun in zwei spezifische Fachgesetze. Es löst damit die Vorgaben ab, die bislang im Arzneimittelgesetz festgeschrieben waren.

Sinn der neuen Vorschriften ist dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zufolge, die Sicherheit und Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln weiter zu erhöhen. Das sei zum Schutz der Tiere selbst, aber auch der Menschen vor einer Übertragung von Krankheiten durch Tiere oder Lebensmitteln tierischen Ursprungs unverzichtbar. Gleichzeitig soll neben dem Verwaltungsaufwand vor allem das Risiko antimikrobieller Resistenzen verringert werden.

Auswirkungen für Apotheker und PTA

Für Apotheker ist das neue TAMG gleich mehrfach relevant. Zum einen gilt nun ein Versandhandelsverbot für rezeptpflichtige Tierarzneimittel. Diese gibt es also nur noch beim Veterinärarzt oder in der Apotheke vor Ort.

Des Weiteren gelten strengere Regeln für Rezepturen bei Tierarzneimitteln. Die Behörden müssen in Zukunft immer davon erfahren, wenn ein Medikament für Tiere herausgegeben wird, das nicht der Zulassungspflicht unterliegt – was im Grunde auf jedes Rezepturarzneimittel zutrifft. Damit sind Veterinärmedikamente künftig strenger reguliert als Humanarzneimittel, bei denen die Meldepflicht nur greift, wenn es um sogenannte Standardzulassungen geht.

Besonders aufpassen müssen Apotheker und PTA, wenn sie ein rezeptfreies Humanarzneimittel für die Behandlung eines Tieres abgeben wollen: Das TAMG verlangt in diesem Fall das Rezept eines Veterinärmediziners. In vielen Fällen wird das Apothekenpersonal jedoch gar nicht wissen, bei wem ein Medikament zum Einsatz kommen soll. Es ist auch nicht verpflichtet, das explizit zu erfragen. Sollte im Beratungsgespräch der Einsatz des Präparats bei einem Tier erkennbar werden, sollte das Personal hinter dem HV-Tisch allerdings hellhörig werden.

Nach Einschätzung von ABDA-Rechtsexperten ergibt sich aus dem TAMG zwar selbst in diesem Fall kein Abgabeverbot. Allerdings könnte theoretisch die Apothekenbetriebsordnung zum Tragen kommen. Die regelt in Paragraf 17 Absatz 8, dass Mitarbeiter bei einem Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch die Herausgabe des Medikaments verweigern sollen. Bei einem Verstoß können grundsätzlich berufsrechtliche oder auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen drohen.

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