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Lieferengpässe bei Kinderarzneimitteln
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Neue Sonder-PZN bei Ausweichen auf Rezepturen

Seit kurzer Zeit dürfen Apotheken, wenn bestimmte Kinderarzneimittel nicht lieferbar sind, ohne Arztrücksprache auf Rezepturen ausweichen. Dafür gibt es zwei neue Sonder-PZN – eine für das Papierrezept, eine für das E-Rezept.
AutorKontaktPZ
Datum 20.12.2023  14:00 Uhr

Das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) ist am 16. Dezember 2023 in Kraft getreten. Damit gilt nun die »Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel Herbst-Winter 2023/2024« des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Rund 350 Präparate sind hier erfasst. Bei den gelisteten Arzneimitteln dürfen Apotheken zusätzlich zu den bestehenden Austauschmöglichkeiten ohne Rücksprache mit dem Arzt auf eine andere Darreichungsform oder Rezepturen ausweichen, wenn Lieferengpässe dies erforderlich machen. 

Nach Abstimmung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband (GKV-SV) wird für den Austausch eines Fertigarzneimittels gegen eine Rezeptur für das Muster-16-Rezept und für das E-Rezept jeweils eine neue Sonder-PZN vergeben. Hintergrund ist laut ABDATA, dass beim Papierrezept auf Hashcode und Z-Daten verzichtet werden kann, beim E-Rezept hingegen zwingend Z-Daten zu liefern sind.

Auf dem Papierrezept muss laut ABDATA beim Austausch eines Fertigarzneimittels gegen eine Rezeptur die neue Sonder-PZN 18774446 verwendet werden. Im Feld »Faktor« wird der Wert »1« eingetragen und im Feld »Taxe« der Gesamtbetrag der Rezeptur. Es werden ausnahmsweise keine Z-Daten generiert und somit auch kein Hash-Code erzeugt. Der volle Umsatzsteuersatz soll gelten.

Beim E-Rezept wird die neue Sonder-PZN 18774452 verwendet. Z-Daten sind zwingend zu übermitteln. Beim E-Rezept wird anstelle der Rezeptur-Sonder-PZN ausschließlich diese neue Sonder-PZN verwendet.

Wann darf ausgetauscht werden?

Sofern die Apotheke nach Abfrage beim Großhandel einen Engpass feststellt – es gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) – darf ausgetauscht werden.

Für die neue BfArM-Liste gilt:

  • anstelle eines Fertigarzneimittels eine wirkstoffgleiche Rezeptur in gleicher Darreichungsform,
  • anstelle eines Fertigarzneimittels eine wirkstoffgleiche Rezeptur in anderer Darreichungsform,
  • anstelle eines Fertigarzneimittels ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform.

Die Apotheken müssen allerdings auch nach Inkrafttreten der neuen Regeln zunächst die Abgabe-Rangfolge beachten – also Rabattverträge, vier preisgünstigste Arzneimittel, Importe überprüfen.

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