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Ergänzungslieferung 2024/1

Neues im DAC/NRF-Werk

Die DAC/NRF-Sommerlieferung 2024/1 ist da. Mit ihr kommen bessere Vergleichsabbildungen im Farbteil, neue einfachere Identitätsprüfungen für ätherische Öle und Cannabisextrakte sowie Verbesserungen für Octenidindihydrochlorid.
Christian Diaz Flores und Jalil Djahani
11.07.2024  12:00 Uhr

Die Lidocainhydrochlorid-Monohydrat-Lösung 1 % mit Dexpanthenol (NRF 7.13.) trägt seit der Ergänzungslieferung 2024/1 den Zusatz »Monohydrat« im Namen. Die Bezeichnung Lidocainhydrochlorid (Monohydrat) wurde an die geänderte Arzneibuchbezeichnung Lidocainhydrochlorid-Monohydrat angepasst. Neben Dexpanthenol-Stammlösung 50 % (Vorschrift S. 36.) wird nun auch ein weiteres 50-prozentiges propylenglykolisches Wirkstoffkonzentrat für die Herstellung berücksichtigt. Zur besseren Übersicht sind im Abschnitt »Bestandteile« die drei Varianten aus Dexpanthenol-Rezeptursubstanz und den beiden Konzentraten getrennt dargestellt.

Weitere Aktualisierungen betreffen unter anderem die Silbernitrat-Lösung 0,5 %/1 % (NRF 11.98.), die sich in ihrer Zusammensetzung verändert hat. Das Kaliumnitrat zur Isotonisierung wurde durch Glycerol 85 % ersetzt. Aufbrauchfrist und Laufzeit der Lösung sind in der Vorschrift jeweils mit sechs Monaten angegeben.

Die Aktualisierung der NRF-Vorschriften aufgrund der neuen Kennzeichnungsregelung mit Verweis auf die europäische Excipients-Guideline wurde fortgesetzt. Die Ethanol-Kennzeichnung mit Angabe des Ethanolgehalts findet sich nun auch in den NRF-Vorschriften 5.5., 5.8., 11.18., 11.54, 11.78., 11.84. und 11.110.

Mehrere Krankenhausapotheken hatten informiert, dass die pH-Wert-Angabe bei der »Wässrigen Jodlösung« (NRF 13.7.) zu hoch sei. Einige berichteten von raschem Absinken des pH-Wertes nach der Herstellung. Dies konnte in Labor-Untersuchungen bei DAC/NRF bestätigt werden. Der pH-Wert verändert sich schnell und kann innerhalb weniger Stunden um eine oder sogar mehrere pH-Einheiten absinken. Somit ist die Angabe konkreter Werte ohne zeitlichen Bezug nicht sinnvoll. Die konkreten pH-Wert-Angaben in der NRF 13.7. wurden deshalb durch den pH-Bereich »etwa pH 3 – 5« ersetzt. Zusätzlich wurde ergänzt, dass der Wert erst einen Tag nach der Herstellung zuverlässig gemessen werden kann.

NRF-Stammzubereitungen

Nicht nur NRF-Rezepturvorschriften, sondern auch NRF-Stammzubereitungen sind in der aktuellen Ergänzungslieferung enthalten. Die Herstellungsformeln für »Nichtionische hydrophile Creme SR DAC« (NRF S. 26.) und »Nichtionisches wasserhaltiges Liniment DAC« (NRF S. 39.) enthalten wieder allein die ursprüngliche Zusammensetzung auf Basis der »Nichtionischen emulgierenden Alkohole DAC«, weil die Emulgatormischung seit einiger Zeit wieder erhältlich ist. Die alternative Emulgatormischung »Cetylstearylalkohol und Macrogol-20-cetylstearylether« wird aber noch unter »Herstellungstechnik und Abfüllung« genannt, wenn Bezugsprobleme für die »Nichtionischen emulgierenden Alkohole« DAC vorliegen.

Im Rahmen des fortlaufenden Revisionszyklus der Alternativen Identifizierung werden nicht nur mögliche namensähnliche Stoffe beim Überprüfen einer Methode verglichen. Es wird auch geprüft, ob ganze Stoffgruppen ausreichend voneinander unterschieden werden können. Aktuell wurde die Gruppe der ätherischen Öle untersucht. Erste Ergebnisse finden sich nun in der Alternativen Identifizierung wieder. Mithilfe einer einfachen dünnschichtchromatographischen Methode können die einzelnen ätherischen Öle auf Identität geprüft werden. Die erste veröffentlichte Gruppe umfasst die Stoffe Cassiaöl, Cineol, Citronellöl, Citronenöl, Kiefernnadelöl, Korianderöl, Krauseminzöl und Kümmelöl.

Großer Dank gilt an dieser Stelle Herrn Wünsch und seinem Team von der Universität Leipzig für die tatkräftige Unterstützung, eine geeignete einfache Methode zu finden. Beispielhafte Dünnschicht-Chromatogramme sind wie gewohnt im Farbteil abgebildet. 

Cannabis nur ausschütteln

Ebenfalls Alternative Identifizierung und Farbteil betreffend sind die Überarbeitung der Prüfvorschrift für Cannabisblüten und die Neuentwicklung der Prüfvorschrift für »Eingestellte Cannabisextrakte« auf Basis von mittelkettigen Triglyceriden. Cannabisblüten müssen zur Herstellung der Untersuchungslösung nicht mehr aufwendig zwei Stunden erhitzt werden, sondern werden nur noch fünf Minuten ausgeschüttelt. Das neue Fließmittelgemisch verzichtet auf Ether und die neuen Laufweitenmarker werden nach dem Besprühen schneller entwickelt als bisher. Dadurch entfällt eine der häufigen Fehlerquellen. Für »Eingestellte Cannabisextrakte» lieferte die Alternative Identifizierung bisher keine zufriedenstellende Lösung.

Die Methode lässt sich nur auf Cannabisextrakte auf Basis von mittelkettigen Triglyceriden anwenden. Dadurch ist es nicht möglich, Extrakte mit ebenfalls monographiekonformen Trägerölen wie Traubenkernöl oder Sesamöl zu identifizieren. Dieser Schritt wurde gewählt, da nach eingehender Marktanalyse praktisch keine anderen Extrakte als solche auf Basis von mittelkettigen Triglyceriden zur Verfügung stehen. Durch den Ausschluss anderer Öle ist die Methode zur Identitätsprüfung vereinfacht. Auf Nachfrage ist jedoch bei der DAC/NRF-Redaktion eine etwas aufwendigere Methode erhältlich, die die Identitätsprüfung von Extrakten unabhängig vom Trägeröl ermöglicht.

Das Lokalantiseptikum Octenidindihydrochlorid schützt desinfizierte Anwendungsorte lange vor einer Neukontamination, es besitzt also eine hohe Remanenzwirkung, die vorteilhaft bei der Anwendung ist. Angewendet wird es auf der Haut, oberflächlichen Wunden und Schleimhäuten sowie in der Genital- und Analregion. Das kationische Octenidin gehört chemisch zur Gruppe der Bipyridine und hat ein breites Wirkungsspektrum gegen Bakterien, Pilze und behüllte Viren. Gleichzeitig wirkt es jedoch toxisch auf Knorpel und darf nicht zur Spülung von tiefen Wunden verwendet werden.

Zahlreiche Produkte mit Octenidindihydrochlorid sind am Markt verfügbar, es ist aber ebenso eine wichtige Rezeptursubstanz. Die bisherige Prüfung auf »Reinheit pH-Wert« in der DAC-Monographie wird ab sofort ersetzt durch die Bestimmung des Chloridgehalts. Es hat sich gezeigt, dass die Messung des pH-Wertes keine reproduzierbaren Ergebnisse lieferte, ohne den Aufwand der Probenvorbereitung unverhältnismäßig zu erhöhen bei gleichzeitig geringer Aussagekraft. Der erhöhte Aufwand hätte unter Umständen Lieferprobleme bei der Substanz provoziert. Die neu etablierte Prüfung löst dieses Problem.

Streichung von Vorschriften

Aus der Vorschrift der isotonischen Ethacridinlactat-Monohydrat-Lösung 0,05 % pH 8 (NRF 9.2.) wurden die Indikation Wundbehandlung und die hierfür vorgesehene Konzentrationsstufe 0,1 % gestrichen, da das Ethacridinlactat zur Behandlung chronischer, schlecht heilender Wunden als obsolet eingestuft wird. Auch die ethanolhaltige Ethacridinlactat-Monohydrat-Lösung 0,05%/0,1% (NRF 11.8.) und die Ethacridinlactat-Lösung 0,05 %/0,1 %/0,5 %/1 % (NRF 11.61.) sind mit der aktuellen Ergänzungslieferung nicht mehr im Werk enthalten.

Wegen der Veröffentlichung in Ausgabe 11.0 des Europäischen Arzneibuchs wurde die DAC-Monographie Melatonin gestrichen. Bestehende DAC-Monographien werden in solchen Fällen immer zur nächstmöglichen Streichung aus dem DAC/NRF-Werk vorgemerkt, um Redundanz zu vermeiden. Ebenso werden alle Bezüge von DAC auf Ph. Eur. geändert, um klar zu zeigen, wo der neue Text zu finden ist.

Alle Neuaufnahmen, Änderungen und Streichungen sind der »Übersicht Aktualisierung« auf der Startseite der elektronischen Fassung des DAC/NRF-Werkes zu entnehmen. Hingewiesen sei dabei nochmals auf die Rechenhilfen. Diese sind nur noch zum Download zugänglich und werden nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Ergänzungslieferung überarbeitet, sondern immer dann, wenn neue Funktionen aufgenommen oder Korrekturen vorgenommen werden.

Damit immer mit der aktuellen Version gearbeitet wird, sollte der Stand der in der Apotheke genutzten Rechenhilfe regelmäßig überprüft werden. Ebenso sei auch darauf hingewiesen, dass der Hinweis über das Inkrafttreten und die Übergangsfristen der DAC-Monographien an neuer Stelle zu finden ist. Dieser befindet sich in Kapitel 4 »Monographien des DAC®« der »Allgemeinen Vorschriften«.

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