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Stellungnahme zu Gesetzentwurf

Pandemie und PTA

Um den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie gerecht werden zu können, hat der Bundestag am 27. März 2020 ein erstes Gesetzespaket verabschiedet, um die Sicherheit und die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Nun hat der Bundestag den Entwurf eines zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgelegt.
Carmen Steves
06.05.2020  10:50 Uhr

Das Gesetz beinhaltet Änderungen des Apothekengesetzes sowie der Apothekenbetriebsordnung und sieht abweichende Regelungen in der Berufsausbildung von PTA vor. Der BVpta bezog am 22. April dieses Jahres Stellung zu diesem Gesetzesentwurf.

Die abweichenden Regelungen für die Berufsausbildung im Krisenfall betreffen die Dauer der Ausbildung, die Nutzung von digitalen Unterrichtsformaten, die Besetzung der Prüfungsausschüsse, die staatlichen Prüfungen und die Eignungs- und Kenntnisprüfungen. Der BVpta begrüßt den Ansatz in Zeiten einer epidemischen Lage. Dies schafft Flexibilität und sichert die notwendige Schnelligkeit, die Versorgungsleistung in Krisenzeiten sicherzustellen.

Die Änderung des Apothekengesetzes betrifft insbesondere die Versorgung in Krankenhäusern. Demnach sollen in Krankenhausapotheken in regionalen Modellvorhaben neue Abgabeformen über Automaten ohne abschließende Kontrolle durch pharmazeutisches Personal zur Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung der Stationen des Krankenhauses erprobt werden können.

Der BVpta e.V. steht digitalen und technischen Neuerungen grundsätzlich offen gegenüber. Eine Abgabe ohne Endkontrolle durch pharmazeutisches Personal sollte jedoch nicht erfolgen. Hier entstehen aus Sicht des Verbandes große Risiken im Hinblick auf Abgabefehler, denn in Krisenfällen muss schnell und unter hohen menschlichen Belastungen gearbeitet werden. Auf eine Endkontrolle zu verzichten, könnte zu folgenschweren Fehlern führen. Die Sicherstellung einer schnellen Versorgung ist wichtig, der Schritt einer Endprüfung sollte aber nicht übergangen werden. Im Fall einer Automatisierung kann dies aus Sicht des BVpta – so wie heute bereits in der Heimversorgung praktiziert – über eine Kamera in der Automatisierungsanlage erfolgen und somit von pharmazeutischem Personal am Computer erledigt werden.

Nach einer Änderung der Apothekenbetriebsordnung soll im Fall einer epidemischen Lage die Abgabe nur erfolgen, wenn die Anforderung für die Arzneimittel im Original vorliegt – dies sollte aus Sicht des BVpta e.V. ein QR-Code der Verordnung ebenso sein können, wie ein sicherer Scan, um Schnelligkeit zu gewährleisten.

Weiterhin sollen bei Anwendung der Automatisierung Apotheker auf der Station die Abgabe begleiten. Der Sachverhalt ist nach Ansicht des BVpta zu begrüßen. Für die Kontrollen jedoch können ebenso zeichnungsbefugte Pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt werden, die nach dem neuen Berufsgesetz ab 1. Januar 2021 unter bestimmten Voraussetzungen ohnehin unter Verantwortung und nicht mehr nur unter Aufsicht arbeiten dürfen. Dies schafft mehr Flexibilität und ermöglicht den Einsatz des Apothekers an Stellen, wo eine hohe pharmazeutische Kompetenz unerlässlich ist, wie beispielsweise in der Mitarbeit der Erstellung von Therapieplänen.

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