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Patientenverfügung und Testament formulieren

Selbstbestimmung ist ein hohes Gut. Kann sie nach einem Unfall, durch eine schwere Erkrankung oder den Tod nicht mehr selbst ausgelebt werden, helfen eine Patientenverfügung und das Testament, alles Notwendige im Sinne des Verfassers zu regeln. Damit das funktioniert, gilt es ein paar Punkte zu beachten.
Carina Steyer
07.03.2022  12:00 Uhr

Kein Muss

Obwohl häufig geraten wird, eine Patientenverfügung zu erstellen, besteht keine rechtliche Verpflichtung dazu. Auch nicht bei Abschluss eines Versicherungsvertrages oder beim Einzug in ein Pflegewohnheim. Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Angaben zu ungenau, entscheidet ein gesetzlicher Vertreter des Patienten gemeinsam mit den behandelnden Ärzten auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens. Entwickeln sich dabei Unstimmigkeiten, muss der gesetzliche Vertreter die Genehmigung zur Durchführung oder Ablehnung einer Maßnahme beim Betreuungsgericht einholen. Das kostet Zeit und kann ebenso wie das Entscheiden über Maßnahmen ohne vorherige Absprache mit dem Betroffenen eine starke Belastung für die Angehörigen darstellen. Wer sich bewusst gegen eine Patientenverfügung entscheidet, sollte deshalb zumindest mündliche Angaben über seine Vorstellungen machen.

Das macht dann mein …

Die meisten Menschen gehen davon aus, dass sie im Fall einer Einwilligungsunfähigkeit automatisch durch einen nahen Angehörigen vertreten werden. Aktuell gibt es jedoch kein gesetzliches Angehörigenvertretungsrecht. Wer hier alle Eventualitäten ausschließen möchte, sollte dem Ehepartner, einem erwachsenen Kind, einem Freund oder Bekannten eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Gibt es niemanden, der diese Aufgabe übernehmen kann, wird vom Betreuungsgericht ein Vertreter bestellt.

Formvorgaben einhalten

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben oder durch einen Notar beglaubigt werden muss. Experten raten, sie in regelmäßigen Abständen zu erneuern oder zu bestätigen. Dies ist keine rechtliche Vorgabe, dient aber jedes Mal der Kontrolle, ob die getroffenen Regelungen noch den eigenen Vorstellungen entsprechen. Änderungen oder Konkretisierungen sind jederzeit möglich, dasselbe gilt für einen Widerruf.

Zugänglich aufbewahren

Eine Patientenverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass möglichst schnell auf sie zugegriffen werden kann. Wer sie zu Hause lagert, sollte einem Angehörigen mitteilen, wo sie liegt. Alternativ ist eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich. Sie kann auch von Privatpersonen durchgeführt werden, ist aber an eine einmalige Registrierungsgebühr gebunden . Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollte auf das Vorhandensein einer Patientenverfügung hingewiesen werden, im Notfall kann eine Karte im Portemonnaie als Hinweisgeber dienen. 

Auch ein Testament zu verfassen, ist nicht zwingend notwendig. Ist kein Testament vorhanden, kommt in Deutschland automatisch die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Diese sieht vor, dass zunächst die direkten Nachkommen eines Verstorbenen bedacht werden. Das sind in der Regel die eigenen Kinder. Erst wenn ein Kind bereits verstorben ist, geht das Erbe auf seine Kinder, also die Enkel des Verstorbenen, über. Dasselbe gilt im Fall der Urenkel.

Direkte Nachkommen werden im Erbrecht als Erben 1. Ordnung bezeichnet. Daneben gibt es die Erben 2. Ordnung (Eltern des Verstorbenen, seine Geschwister sowie seine Nichten und Neffen), Erben 3. Ordnung (Großeltern, Tante, Onkel, Cousin und Cousine) und Erben 4. Ordnung (noch verbliebene Verwandte).

Grundsätzlich ist es so, dass die Erben 2., 3. und 4. Ordnung nur erben, wenn in der jeweiligen übergeordneten Ordnung kein Verwandter mehr vorhanden ist.

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