Plötzlich pflegebedürftig |
Manchmal tritt eine Pflegebedürftigkeit recht plötzlich auf. Dann ist es gut zu wissen, wo Angehörige schnell Hilfe bekommen. / Foto: Getty Images/Westend61
»PTA können zu den ersten Ansprechpartnern zählen, wenn es um Pflege geht, zumal wenn ein Familienmitglied, das bisher ganz gut allein klarkam, mit einem Mal nicht mehr selbst für sich sorgen kann«, berichtet Marina Engler, Autorin des Buches »Sofort Hilfe im Pflegefall« von Stiftung Warentest, im Gespräch mit PTA-Forum. Sie weist als erstes darauf hin, dass es überall in Deutschland Pflegestützpunkte gibt, die Betroffene und ihre Familien kostenlos, unabhängig und zeitnah persönlich beraten. »Das deutsche Pflegesystem gehört zu den besten, aber auch zu den kompliziertesten der Welt«, ist die Gesundheitsautorin überzeugt. Deshalb sei es sinnvoll, so früh wie möglich Kontakt zu einem Pflegestützpunkt aufzunehmen und sich dort über die nächsten – kurz-, mittel- und langfristigen – Schritte beraten zu lassen.
Unter www.zqp.de/beratung-pflege bietet das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) eine frei zugängliche, werbefreie und aktuelle Datenbank mit mehr als 4500 nicht kommerziellen Beratungsangeboten rund um die Pflege. Die Datenbank richtet sich vor allem an pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen, aber sie ermöglicht auch Apotheken, ihren Kunden mit wenig Aufwand einen hilfreichen Service anzubieten. Zum Beispiel, indem PTA mit Hilfe der Suchfunktion nach Postleitzahl die nächstgelegenen Pflegestützpunkte, Seniorenbüros oder auch Beratungsstellen von Wohlfahrtsverbänden samt Telefonnummern herausziehen, um sie denen, die sie brauchen, bei Bedarf an die Hand geben zu können.
Der große Vorteil dieser Pflegestützpunkte ist, dass sie in der Regel nahe gelegen und sowohl für persönliche Gespräche als auch telefonische Anfragen gut erreichbar sind. Sie halten auch Listen von örtlichen Pflegediensten, Anbietern von Essen auf Rädern, Hilfsmitteln und ähnlichen Leistungen bereit. In Ausnahmefällen sind sogar Hausbesuche möglich. Auch in Kliniken gibt es Sozialdienste, die im ersten Moment beratend zur Seite stehen.
Was vielen Menschen am meisten fehlt, wenn sie sich plötzlich um die Pflege einer bis dahin selbstständig lebenden Person kümmern müssen, ist Zeit. Gut zu wissen: Tritt bei einem nahen Angehörigen eine akute Pflegesituation ein, können sich alle Beschäftigten – unabhängig von der Größe ihres Arbeitgebers – bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen sie allerdings eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit vorlegen, die allerdings auch nachgereicht werden kann. Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht zwar nur für einen Tag, aber Betroffene können bei Bedarf bei der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Das muss allerdings direkt am ersten Tag der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung geschehen.
Kann die pflegebedürftige Person nach einem Klinikaufenthalt erst einmal nicht zu Hause versorgt werden, halten viele Seniorenheime Plätze zur Kurzzeitpflege vor. Diese Art der Pflege wird normalerweise dazu genutzt, den Ausfall eines pflegenden Angehörigen bei Urlaub, Krankheit oder Kur in einer Einrichtung zu überbrücken, kommt aber auch nach einem Krankenhausaufenthalt infrage, wenn die Person vorübergehend oder möglicherweise dauerhaft nicht mehr eigenständig zu Hause leben kann. Auch hierzu halten Pflegestützpunkte Informationen sowie Listen von möglichen Einrichtungen bereit.
Der Ratgeber »Sofort Hilfe im Pflegefall« gibt in acht übersichtlich angeordneten Kapiteln und einem umfangreichen Adress- und Serviceteil wichtige Informationen rund um das Thema Pflege, vom Antrag auf Pflegeleistungen über Beratung und Begutachtung, Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sowie zu unterschiedlichen Wohnformen und Möglichkeiten der Pflege.
Anspruch auf eine Mitfinanzierung der Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2. Auch deshalb ist es wichtig, so schnell wie möglich einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen, wenn ein Pflegebedarf auftritt, und zwar bei der Pflegeversicherung der Person, die Unterstützung braucht. Bei gesetzlich Versicherten ist diese bei der Krankenkasse angesiedelt, Privatversicherte haben dazu einen separaten Vertrag. Den Antrag müssten Pflegebedürftige selbst stellen, betont Engler. »Angehörige dürfen das nur dann in Vertretung übernehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben oder vom Gericht als offizielle Betreuungsperson eingesetzt sind.«
Der Antrag kann formlos sein, sollte aber schriftlich – per Brief, E-Mail, App oder Fax – gestellt werden. Ein Satz wie »Hiermit beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung« reicht aus, wenn er mit Vor- und Nachnamen der versicherten Person, ihrer Anschrift und dem Datum versehen und von dieser persönlich unterschrieben ist. Das Datum ist wichtig, weil Leistungen später rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. »Heben Sie deshalb am besten von da an auch alle Rechnungen von Kosten auf, die für die Pflege entstehen«, empfiehlt Engler.
Spätestens zwei Wochen nach Antragstellung muss die Pflegeversicherung einen Termin vorschlagen, an dem ein Gutachter die pflegebedürftige Person zu Hause besucht und den Pflegebedarf einschätzt. »Dieser Termin bereitet vielen Betroffenen Unbehagen oder gar Angst«, berichtet Engler. »Das ist verständlich, weil das eine unbekannte Situation ist, aber niemand braucht sich zu fürchten.« Denn die von der Pflegeversicherung entsandten Fachkräfte kommen ja, um sich ein Bild zu verschaffen, wie viel Unterstützung nötig ist. Und sie kommen auch zur Beratung. Dazu stellen sie auch persönliche Fragen, die viele Menschen als unangenehm empfinden, beispielsweise in Bezug auf Kontinenz und Toilettengang oder Fertigkeiten bei der Körperhygiene. Um Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen die Scheu oder auch das Unbehagen vor solch einem Termin zu erleichtern, kann die PTA betonen, dass der ärztliche Gutachter tagtäglich derlei Gespräche führt und diese Fragen für sie völlig normal sind. Die Entscheidung über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit teilt die Pflegeversicherung normalerweise einige Tage später schriftlich per Post mit.
Kann die Person, um die es geht, aktuell oder möglicherweise in Zukunft keine Anträge oder dergleichen mehr stellen, ist es für die Angehörigen wichtig, sich um eine schriftliche Vorsorgevollmacht zu kümmern. Eine solche ermächtigt Vertrauenspersonen, die Angelegenheiten des Vollmachtgebers im vorher festgelegten Umfang wahrzunehmen, wenn diese Person wegen Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte nicht mehr vollständig dazu in der Lage ist. Das ist natürlich in hohem Ausmaß Vertrauenssache. Üblicherweise umfasst eine Vorsorgevollmacht die Bereiche Finanzen, gesundheitliche Entscheidungen, Organisatorisches, Wohnen und Pflege. In allen Bereichen können Vollmachten – etwa in Bezug auf medizinische Gespräche und Entscheidungen oder auch Banküberweisungen vom Konto des Vollmachtgebers – einzeln erteilt oder auch nicht erteilt werden.
Ein guter Tipp: Die Verbraucherzentralen bieten in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz unter die Möglichkeit, online Schritt für Schritt mit entsprechenden Erläuterungen eine schriftliche Vorsorgevollmacht zu erstellen. Wer nicht sicher ist, ob er der Person, die bevollmächtigt werden soll, wirklich vertrauen kann, sollte im Übrigen besser keine Vollmacht erteilen. In diesem Fall empfehlen die Fachleute des Justizministeriums, eine rechtliche Betreuungsperson vom zuständigen Gericht bestimmen zu lassen. Diese muss im Sinne der betreuten Person handeln und wird auch regelmäßig vom Gericht kontrolliert.