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Verpflichtung oder Chance?

PTA im Notdienst

Für tarifgebundene PTA kann die Mitarbeit im Notdienst eine Chance sein. Denn nach Paragraf 8 Bundesrahmentarifvertrag beziehungsweise RTV Nordrhein erhalten sie Zuschläge für Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Fordert die Apothekenleitung jedoch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung ein, sollten PTA ihre eigenen Vor- und Nachteile abwägen, bevor sie zustimmen oder ablehnen.
Sigrid Joachimsthaler
04.11.2021  12:00 Uhr

Wer als tarifgebundene PTA zeitlich flexibel ist, findet möglicherweise Gefallen an den tariflichen Zuschlägen in Höhe von 25 Prozent (Mehrarbeit ab der 41. Stunde), 50 Prozent (Mehrarbeit ab der 51 Stunde; Nachtarbeit von 22.00 bis 6.00 Uhr) beziehungsweise 85 Prozent (an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr). Diese Zuschläge auf die tarifliche Grundvergütung können nach Wahl der Apothekenleitung entweder mit dem Gehalt des Folgemonats überwiesen werden – oder aber in Form von Freizeit erfolgen (§ 8 BRTV beziehungsweise RTV Nordrhein). Beim Freizeitausgleich gilt entsprechend: Eine Stunde Nachtdienst ergibt 1,5 Stunden Freizeit im Folgemonat, eine Stunde Sonntagsarbeit sogar 111 Minuten.

Verschiedene Zuschlagsarten werden dabei nicht addiert, sondern es wird der jeweils höchste Zuschlag angewendet. Ein Beispiel: Für die Stunden ab Mitternacht an einem Sonntag gibt es plus 85 Prozent. Neben diesen Zuschlägen kann es aber auch andere Gründe geben, warum eine PTA die Arbeit im Notdienst attraktiv findet: zum Beispiel eine gesicherte Kinderbetreuung durch den Partner zu diesen Zeiten oder auch ein Mehr an Verantwortung im Team.

»Wer dagegen – zum Beispiel aufgrund familiärer Verpflichtungen – Wert auf geregelte Arbeitszeiten während der normalen Apothekenöffnungszeiten legt, sollte Wochentage und Uhrzeiten unbedingt im Arbeitsvertrag festhalten«, rät Adexa-Juristin Christiane Eymers. »Dann ist ausgeschlossen, dass man als PTA gegen seinen Willen zum Notdienst verpflichtet werden kann.« Anderenfalls kann die Apothekenleitung nämlich im Rahmen ihres Direktionsrechtes die Lage der Arbeitszeiten bestimmen und auch in gewissem Umfang Überstunden anordnen.

Vorsicht ist auch bei arbeitsvertraglichen Klauseln angeraten, nach denen mit einer übertariflichen Bezahlung die Überstunden, beziehungsweise Notdienste von PTA mit den entsprechenden Zuschlägen bereits abgegolten sind. Hier muss gut nachgerechnet werden, damit das vermeintlich überdurchschnittliche Gehalt nicht unterm Strich durch einen insgesamt schlechten Stundenlohn konterkariert wird.

Im Zweifelsfall sollten sich Adexa-Mitglieder an die gewerkschaftliche Rechtsberatung wenden, bevor sie einer von der Apothekenleitung gewünschten Änderung oder Ergänzung ihrer bestehenden Arbeitsverträge zustimmen. Das gleiche gilt für Neuverträge, die Mitglieder vor der Unterzeichnung von den Adexa-Juristinnen prüfen lassen sollten. Dazu Rechtsanwältin Eymers: »Das Thema Arbeitszeit ist knifflig. Und es ist immer besser, problematische Punkte schon vorab zu klären. Auch ist der derzeitige Fachkräftemangel für die Verhandlungsposition von PTA vorteilhaft. Daher gibt es auch gute Chancen, wenn man selbst nachträglich feste Arbeitszeiten für seinen Vertrag aushandeln will. Auch hier unterstützen wir unsere Mitglieder gern!«

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