Rechte und Pflichten bei längeren Krankschreibungen |
»Die Liegebescheinigung fungiert als eine Bestätigung, dass der Patient oder die Patientin sich im Krankenhaus aufhält und stationär behandelt wird«, so Stach. Die behandelnde Ärztin stellt diese Bescheinigung nicht zwangsläufig aus, sodass es für die Krankenhäuser oft unkomplizierter ist, dem Patienten eine solche Bescheinigung mitzugeben. Sie erfüllt laut Stach dieselbe Aufgabe wie die reguläre AU-Bescheinigung.
»Nicht unbedingt«, sagt Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür. Eine längere Erkrankung rechtfertigt ihr zufolge eine Kündigung nur, wenn die Rückkehr an den Arbeitsplatz völlig ungewiss, also in den nächsten zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
Aber selbst wenn das Gesundwerden des oder der Beschäftigten äußerst unwahrscheinlich sein sollte, müsste das Ausbleiben der jeweiligen Arbeitskraft zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. »Dabei wäre abzuwägen, ob diese erhebliche betriebliche Beeinträchtigung zu einer nicht zumutbaren Belastung des Arbeitgebers führt«, so Stach. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Beeinträchtigung nicht anders beseitigen könnte – beispielsweise durch Einstellen einer Aushilfskraft.
Es gilt die gesetzliche Regelung: »Sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld«, sagt Oberthür. Zwischen OP und Reha entsteht ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn es sich um eine andere Erkrankung handelt.
Werden Beschäftigte wegen derselben Erkrankung wiederholt arbeitsunfähig, haben sie nur unter bestimmten Bedingungen erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das ist möglich, wenn mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit bestand. Oder dann, wenn zwischen dem Beginn der ersten und der zweiten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate liegen.
Nein. Die Rechtslage ist hier eindeutig. Stach zufolge ist das Einbuchen von Minusstunden im Arbeitszeitkonto für krankheitsbedingte Ausfallzeiten ebenso gesetzeswidrig wie die Aufforderung, die Krankheitszeiten nachzuarbeiten.