Retax-Ausnahmen beim E-Rezept bleiben |
Die meisten Patientinnen und Patienten erhalten mittlerweile E-Rezepte. Für Apotheken ergaben sich daraus neue Retax-Risiken. / © Getty Images/Luis Alvarez
Im Rahmen der ursprünglichen Friedenspflicht wurde vereinbart, dass rückwirkend zum Jahresanfang bestimmte fehlerhafte oder fehlende Angaben auf E-Rezepten nicht mehr retaxiert werden dürfen. Diese Regelung wurde nun laut Hubmann in Verhandlungen mit dem Kassenverband dauerhaft entfristet. »Es gibt auf Dauer eine Friedensplicht beim E-Rezept«, so Hubmann.
Probleme mit dem E-Rezept gab es vor allem zu Jahresbeginn – unter anderem mit der Arztbezeichnung. War hier eine falsche Angabe enthalten oder fehlte der Eintrag, hatten die Kassen formal das Recht, dies zu beanstanden. Der DAV hatte sich diesbezüglich direkt an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gewandt und um Klärung gebeten. Im Februar war das BMG der Empfehlung der Apothekerschaft gefolgt und hatte die Kassen dazu aufgerufen, E-Rezepte nicht zu retaxieren, wenn beispielsweise die ärztliche Berufsbezeichnung fehlt.
Die Vertragspartner hatten sich daraufhin verständigt, dass die Berufsbezeichnung fehlen darf. Auch allgemeine Einträge wie »Arzt« oder »Ärztin« sollen nicht mehr beanstandet werden. Ohnehin ist der Verordner über die Signatur eindeutig auszumachen. Mit einer Zusatzvereinbarung wurde zudem ein »Gebot des Augenmaßes« eingeführt. Die Kassen haben damit explizit einen Ermessensspielraum bei der Beanstandung formaler Fehler.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.