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ALBVVG und mehr

Retax verboten

Apotheken müssen viele Gesetze und Verträge bei der Rezeptbelieferung zulasten der GKV beachten. Passiert ein Fehler, droht mitunter eine Retaxation. Was ist erlaubt und was nicht?
Juliane Brüggen
31.08.2023  13:00 Uhr

Wartende Kunden, ein klingelndes Telefon und die Kollegin hat eine Frage – im Trubel des täglichen Geschäfts scheint es manchmal schier unmöglich, jeden noch so kleinen Fehler auf dem Rezept zu entdecken. Schnell ist übersehen, dass die Dosierung fehlt oder vergessen, dass man noch ein Sonderkennzeichen ergänzen wollte.

Genau aus diesem Grund gibt es in vielen Apotheken eine Rezeptkontrolle, bei der Mitarbeitende die Rezepte im Nachhinein durchsehen. Ganz schön zeitaufwändig, mag man denken – dennoch notwendig, um Retaxationen möglichst auszuschließen. Denn die gesetzlichen Krankenkassen haben eigene Rezeptprüfstellen oder Dienstleister, die die eingereichten Rezepte auf Fehler prüfen und, falls sie fündig werden, eine Retaxation aussprechen. Das bedeutet, dass die Apotheke entweder keine oder nur teilweise eine Vergütung für die erbrachte Leistung erhält.

Lange musste über Gerichtsverfahren und Urteile geklärt werden, welche Beanstandung rechtens war und welche nicht. Am bekanntesten ist wohl das Nullretax-Urteil aus dem Jahr 2013 (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. Juli 2013), mit dem entschieden wurde, dass Apotheken bei unbegründeter Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels kein Geld von den Kassen erhalten.

Im Jahr 2015 nahm sich der Gesetzgeber den Formfehler-Retaxationen an – mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Apotheker und GKV-Spitzenverband sollten sich bis zum 1. Januar 2016 einigen, in welchen Fällen, insbesondere Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt. Es dauerte etwas länger, aber nach einigem Hin und Her und einer drohenden Schiedsstellen-Entscheidung einigten sich die Parteien zum 1. Juni 2016 auf eine Liste, die in den Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V einging und dort immer noch zu finden ist (siehe Kasten).

Ganz aktuell hat sich wieder etwas getan: Mit dem Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) sind nicht nur einige der Austauschfreiheiten bei Lieferengpässen geblieben, auch Retaxationen wurden weiter eingeschränkt. Erstmals wurde das Nullretax-Thema angegangen. Die neuen Regeln finden sich in § 129 Abs. 4d Sozialgesetzbuch V und gelten seit dem 27. Juli 2023. Demnach dürfen Krankenkassen nicht mehr retaxieren, wenn

  • die Dosierung auf dem Rezept fehlt,
  • das Ausstellungsdatum fehlt oder nicht lesbar ist,
  • die Belieferungsfrist eines Rezepts um bis zu drei Tage überschritten wurde; hiervon ausgenommen sind Entlassrezepte, BtM-Rezepte, T-Rezepte und Verordnungen von oralen Retinoiden für Frauen im gebärfähigen Alter
  • die Abgabe eines Arzneimittels erfolgt, bevor das Rezept tatsächlich vorliegt (es muss aber schon ausgestellt sein)
  • die Abgabe eines Arzneimittels erfolgt, obwohl eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse noch aussteht und diese nachträglich erfolgt; dies könnte zum Beispiel medizinisches Cannabis oder Einzelimporte betreffen.

Außerdem sind Nullretaxationen nicht mehr erlaubt, wenn die Apotheke

  • im Falle einer Nichtverfügbarkeit die vorgeschriebenen Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht oder nur teilweise vorgenommen hat oder
  • ohne Begründung von der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags abgewichen ist. Das betrifft zum Beispiel die Abgabe von Rabattarzneimitteln, der vier preisgünstigsten Arzneimittel oder von preisgünstigen Importen.

Gestrichen werden können dann nur noch die Zuschläge auf den Apothekeneinkaufspreis des Arzneimittels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung wie die 3-Prozent-Marge oder die 8,35-Euro-Pauschale.

Über die bundesweit geltenden Verträge und Gesetze hinaus sind die kassenspezifischen Arzneimittellieferverträge zu beachten. Hier können noch weitere Regeln zu Retaxationen getroffen sein.

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