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Fragen und Antworten

Rund um das BtM-Rezept

PTA und Apotheker prüfen jedes BtM-Rezept auf Richtigkeit. Dabei gibt es eine Vielzahl an Regelungen zu beachten. Antworten auf häufige Fragen zur Abgabe von Betäubungsmitteln hat PTA-Forum zusammengefasst.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 02.06.2023  13:30 Uhr

Was sind die gesetzlichen Grundlagen?

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist geregelt, welche Stoffe – gegebenenfalls unter welchen Bedingungen – als Betäubungsmittel (BtM) gelten und wie mit diesen zu verfahren ist. So finden sich unter anderem Vorgaben zu Ein- und Ausfuhr, Dokumentation und Vernichtung. In Anlage I des BtMG sind die nicht verkehrsfähigen BtM beschrieben, in Anlage II die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen BtM und in Anlage III die verkehrs- und verschreibungsfähigen BtM.

Die wichtigste Informationsquelle, wenn es um das Verordnen und die Abgabe geht, ist die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Demnach dürfen Ärzte für Patienten nur Betäubungsmittel der Anlage III verordnen, mit Ausnahme von Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil (§ 2 BtMVV). Zahnärzte und Tierärzte dürfen ebenfalls nur aus Anlage III für Patienten beziehungsweise Tiere verordnen, bei ihnen sind allerdings mehr Substanzen ausgenommen. 

Welche Betäubungsmittel Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in welchen Mengen für ihren Praxisbedarf verordnen dürfen, ist in den Paragrafen 2–4 der BtMVV (jeweils Absatz 2) geregelt. In der Regel ist die Menge auf den durchschnittlichen Zweiwochenbedarf begrenzt.

Wie ist das BtM-Rezept aufgebaut?

Das BtM-Rezept hat drei Teile: Die Teile I und II sind für die Apotheke – Teil II zur Abrechnung mit der Krankenkasse, Teil I zur Dokumentation –, Teil III verbleibt beim Arzt.

Um Fälschungen und Missbrauch zu erschweren, ist das BtM-Rezept mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, zum Beispiel einem Guillochen-Design mit Farbverlauf von gelb nach orange. Jedes Rezept trägt eine individuelle neunstellige Rezeptnummer unten rechts.

Die Bundesopiumstelle, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt ist, gibt die BtM-Rezepte personenbezogen an Ärzte aus. Nur im Vertretungsfall darf ein Arzt das Rezept eines anderen Arztes verwenden.

Wie lange ist ein BtM-Rezept gültig?

Anders als bei T-Rezepten gilt beim BtM-Rezept eine Vorlagefrist. Das Rezept muss gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1c BtMVV innerhalb von sieben Tagen nach dem Ausstellungstag in der Apotheke vorgelegt werden, die Abgabe kann auch später stattfinden. Die Vorlagefrist wurde geschaffen, um die Teilmengenabgaben oder -vergaben bei längerfristigen Take-home-Verordnungen möglich zu machen.

Was muss auf das Rezept?

Was auf dem Rezept stehen muss, ist in § 9 Abs. 1 BtMVV geregelt. Demnach sind folgende Angaben Pflicht:

  • Name, Vorname und Anschrift des Patienten
  • Ausstellungsdatum
  • Eindeutige Arzneimittelbezeichnung
  • Menge des verordneten Mittels in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form, zum Beispiel 100 Tabletten (nicht erlaubt: Normgrößenverordnung oder Angabe von »OP«)
  • Bei transdermalen therapeutischen Systemen (Pflastern) die Beladungsmenge, wenn nach Wirkstoff verordnet ist (zum Beispiel Fentanyl Pflaster 50 µg/h 5 Stück, enthält 8,25 mg Fentanyl pro Pflaster); ist ein bestimmtes Präparat verordnet, kann darauf verzichtet werden (zum Beispiel Fentanyl Musterpharm 50 µg/h Matrixpflaster 5 Stück)
  • Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe (zum Beispiel 3-mal täglich 1 Tablette oder 1-1-1); alternativ ein Hinweis, dass der Patient eine schriftliche Anweisung erhalten hat (zum Beispiel »gemäß schriftlicher Anweisung«); bei Rezepturen muss die genaue Anweisung bekannt sein (Plausibilitätsprüfung, Angabe auf Etikett)
  • Bei Take-home-Verordnungen: zusätzlich die Reichdauer in Tagen und gegebenenfalls die Vorgaben zur Teilmengenabgabe oder -vergabe
  • Kennzeichnung mit »N«, »S« oder »ST«, sofern zutreffend
  • Name, Anschrift einschließlich Telefonnummer und Berufsbezeichnung oder Facharztbezeichnung des verschreibenden Arztes; bei Gemeinschaftspraxen muss ersichtlich sein, welcher Arzt der Verordner ist
  • eigenhändige Unterschrift des verschreibenden Arztes, im Vertretungsfall der Vermerk i.V.
  • Bei Abgabe für den Praxisbedarf: Vermerk »Praxisbedarf« im Patientenfeld, auf eine Gebrauchsanweisung kann verzichtet werden

Wann müssen Buchstaben auf das Rezept?

In bestimmten Fällen muss das BtM-Rezept mit Buchstaben gekennzeichnet werden. Mit Wirkung zum 8. April 2023 hat sich in diesem Bereich einiges geändert: Da bei Verordnungen für Patienten keine Verschreibungshöchstmenge mehr existiert, fällt die Kennzeichnung mit dem Buchstaben »A« weg. Auch die Regelungen zur Substitutionstherapie wurden vereinfacht und die Buchstabenkombination »SZ« gestrichen. Bleiben noch vier Kennzeichnungen übrig:

Mit »N« und mit »K« gekennzeichnete Rezepte dürfen nicht beliefert werden, da die Abgabe der BtM schon im Voraus erfolgt ist.

Was darf die Apotheke ändern?

Enthält das Rezept einen erkennbaren Irrtum, ist es unleserlich oder fehlen einzelne Angaben, kann die Apotheke – mit Ausnahme der Arztunterschrift – alle Rezeptangaben nach § 9 BtMVV in Rücksprache mit dem Arzt ergänzen oder korrigieren. Wichtig ist, dass die Fehler vor der Abgabe des Betäubungsmittels auszuräumen sind und jede Korrektur durch die abgebende Person abzuzeichnen ist. Der Arzt nimmt die Änderungen auf dem in der Praxis verbliebenen Teil vor und zeichnet diese ebenfalls ab.

Sollte der Arzt nicht erreichbar sein, darf die Abgabe im dringenden Fall auch ohne vorherige Korrektur oder Ergänzung erfolgen, sofern sich das verordnete Arzneimittel zweifelsfrei aus der Verordnung ergibt (eindeutige Arzneimittelbezeichnung sowie, falls aus dieser nicht ersichtlich, zusätzlich die Bezeichnung und Gewichtsmenge des Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form und die Darreichungsform). Im Nachhinein informiert die Apothekenleitung den Arzt über den Vorgang und nimmt die erforderlichen Änderungen vor.

Grundsätzlich ohne Arztrücksprache dürfen Name, Vorname und Anschrift des Patienten ergänzt oder korrigiert werden, wenn der Patient die Angaben glaubhaft nachweisen kann, zum Beispiel durch Vorlage des Personalausweises.

Notfall – was ist zu tun?

Hat der Arzt in einer Notfallsituation kein BtM-Rezept zur Hand, kann er das Betäubungsmittel in der benötigten Menge ausnahmsweise auf einem üblichen Privat- oder Kassenrezept verordnen (§ 8 BtMVV). Dieses ist mit dem Vermerk »Notfallverschreibung« zu kennzeichnen. Der Ausstellungstag darf nicht mehr als einen Tag zurückliegen, damit die Abgabe möglich ist.

Die Apotheke ist verpflichtet, möglichst vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten, um sich zu vergewissern, dass die Verordnung ihre Richtigkeit hat. Der Arzt muss wiederum »unverzüglich« ein korrekt ausgestelltes BtM-Rezept mit der Kennzeichnung »N« nachzureichen. Die Apotheke heftet die Notfallverschreibung und den Durchschlag des nachgereichten BtM-Rezeptes dauerhaft zusammen und bewahrt die Dokumente wie alle BtM-Durchschläge mindestens drei Jahre lang auf. Substitutionsmittel dürfen nicht per Notfallverschreibung verordnet werden.

Nicht-BtM auf dem BtM-Rezept – geht das?

»Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt«, so § 8 BtMVV. Das heißt, es muss mindestens ein Betäubungsmittel auf dem BtM-Rezept stehen. Zusätzlich verordnete Arzneimittel, die nicht unter das BtM-Recht fallen, müssen therapeutisch nicht mit dem Betäubungsmittel in Zusammenhang stehen.

Was gilt für den Aut-idem-Austausch?

Ist ein Betäubungsmittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet, sind bestehende Rabattverträge und alle anderen Vorschriften zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel und Importarzneimittel zu beachten. Es gelten die bekannten Aut-idem-Kriterien nach § 9 Abs. 3 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung und zusätzlich folgende Bedingungen:

  • Es darf nicht gegen entgegenstehende betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verstoßen werden.
  • Die abgegebene Menge muss exakt der verordneten Menge entsprechen. → Austausch innerhalb eines Normbereichs ist nicht erlaubt.
  • Hinsichtlich des Wirkstoffs muss sowohl die freigesetzte Menge (gegebenenfalls pro Zeiteinheit) als auch die Gesamtmenge an enthaltenem Wirkstoff pro Dosiseinheit identisch sein → Dies bezieht sich zum Beispiel auf transdermale therapeutische Systeme.
  • Applikationshäufigkeit und -intervall müssen identisch sein → Beispiel: Oxycodon-Retardtabletten sind in gleicher Wirkstärke sowohl zur 2-mal täglichen Einnahme als auch zur 1-mal täglichen Einnahme im Handel. Hier dürfen jeweils nur Präparate mit gleicher Einnahmehäufigkeit abgegeben werden. Gleiches gilt für Buprenorphin-Pflaster, die bei einigen Präparaten nach 3 und bei anderen nach 4 Tagen gewechselt werden sollen.

Grundsätzlich hat die Apotheke die Möglichkeit, pharmazeutische Bedenken anzuwenden, wenn die abgebende Person zu dem Ergebnis kommt, dass der Aut-idem-Austausch die Therapie oder die Arzneimittelsicherheit beeinträchtigen könnte.

Wie erkenne ich ein BtM-Entlassrezept?

Betäubungsmittel können im Rahmen des Entlassmanagements verordnet werden. Anders als bei üblichen GKV-Rezepten gibt es kein separates Formular. Es ist also genaues Hinschauen gefragt. Handelt es sich um ein Entlassrezept, steht an der letzten Stelle des Statusfeldes eine »4« und die Betriebsstättennummer (BSNR) beginnt mit einer »75«. Ab Juli 2023 sollen Krankenhäuser allerdings anstelle der BSNR ein Standortkennzeichen verwenden, wobei eine Übergangsfrist bis Ende 2023 vereinbart wurde. Laut Handbuch des Standortverzeichnisses beginnt diese Nummer mit einer »77« und ist wie die BSNR neunstellig. Die vertraglichen Regelungen für Apotheken sind jedoch abzuwarten – aktuell wird im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nur auf die mit »75« beginnende BSNR hingewiesen. Eine Pseudoarztnummer dürfen Krankenhausärzte für die BtM-Verordnung nicht verwenden.

Zu beachten ist, dass für ein BtM-Entlassrezept die verkürzte Belieferungsfrist von drei Werktagen inklusive Ausstellungstag gilt, ebenso wie die Regelungen zu Packungsgrößen im Entlassmanagement.

Wann ist die Abgabe von BtM nicht erlaubt?

Ein Betäubungsmittel darf nicht an Patienten abgegeben werden, wenn

  • das Rezept erkennbar nicht für den Abgebenden (hier die Apotheke) ausgefertigt werden durfte,
  • kein BtM-Rezept verwendet wurde (Ausnahme: Notfallverordnung) oder vorgeschriebene Angaben auf dem BtM-Rezept fehlen oder fehlerhaft sind (Ausnahme: dringender Fall, wenn das verordnete Arzneimittel klar ist),
  • ein Patient das Rezept nach mehr als sieben Tagen nach dem Ausstellungstag vorlegt,
  • das Rezept mit dem Buchstaben »K« oder »N« gekennzeichnet ist.

Die Belieferung einer BtM-Notfallverordnung für Patienten ist nicht erlaubt, wenn

  • der Vermerk »Notfallverschreibung« fehlt,
  • das Rezept vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurde.

Außerdem dürfen Verordnungen von Substitutionsmitteln zur eigenverantwortlichen Einnahme nur beliefert werden, wenn diese in Einzeldosen und kindergesicherter Verpackung konfektioniert sind. Auf gefaxte oder gemailte Verordnungen ist die Abgabe nicht möglich, selbst wenn es sich um Folgeverordnungen handelt. Auch ausländische BtM-Rezepte aus der Europäischen Union oder anderen Staaten dürfen nicht beliefert werden, ebenso wie Rezepte, die erkennbar gefälscht oder manipuliert wurden.

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