Schneller zum »Merkzeichen aG« |
Barbara Döring |
19.04.2023 08:30 Uhr |
Nicht nur Rollstuhlfahrer haben Anspruch auf einen Behindertenparkplatz. / Foto: Adobe Stock / Bjoern Wylezich
Selbst wenn jemand zu Hause oder auf ebenen Böden ohne Hindernisse noch längere Strecken selbst bewältigen kann, ist das nicht zwangsläufig ein Grund, ihm den Behindertenparkausweis zu verwehren. So erging es einem Patienten mit Muskelschwund, der jedoch wegen der gestörten Körpermotorik Probleme hatte, unebene Wege oder Bordsteine zu bewältigen. Die Behörden hatten seinen Antrag auf das »Merkzeichen aG«, das bei außergewöhnlicher Gehbehinderung dazu berechtigt, einen Behindertenparkplatz zu nutzen, abgelehnt.
Dagegen entschied das Bundessozialgericht in Kassel nun, dass beim Anspruch auf den Behindertenparkplatz die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist. Die Beweglichkeit unter idealen Bedingungen sei dagegen grundsätzlich ohne Bedeutung. Als Begründung gaben die Richter an, dass durch die Parkerleichterung notwendige Wege, etwa zur Arztpraxis, zum Einkaufen oder zur Arbeit, verkürzt werden sollen, um die eingeschränkte Gehfähigkeit auszugleichen und damit die gleichberechtigte Teilhabe zu erleichtern. Nach wie vor ist jedoch eine Behinderung ab einem Grad von 80 Voraussetzung, damit das Merkzeichen bewilligt wird.