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Gebührenpflichtig oder nicht?

Schwangere nicht automatisch von Zuzahlungen befreit

Frauen sind in der Schwangerschaft nicht grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Steht die Erkrankung, für die die Medikamente benötigt werden, nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, müssen sie eine Zuzahlung leisten. Das klingt zwar recht klar, kann in bestimmten Fällen aber für Verwirrung sorgen.
Verena Arzbach
29.04.2019  12:00 Uhr

Der Arzt kann einer gesetzlich versicherten Schwangeren drei unterschiedliche Rezepte aushändigen: ein gebührenpflichtiges oder gebührenfreies GKV-Rezept sowie ein grünes Privatrezept. Das gebührenpflichtige Rezept erhält die Patientin, wenn die Erkrankung, gegen die das Arzneimittel verordnet wird, nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat. Das können zum Beispiel Schilddrüsenhormone sein, die sie schon vor der Schwangerschaft aufgrund einer Schilddrüsenerkrankung eingenommen hat, Insulin und Teststreifen für eine Typ-1-Diabetikerin oder ein Antibiotikum gegen einen Atemwegsinfekt. In einem solchen Fall muss die werdende Mutter die normale gesetzliche Zuzahlung leisten, also 10 Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens 5 und maximal 10 Euro.

Steht die Erkrankung aber in Zusammenhang mit der Schwangerschaft beziehungsweise wird das verordnete Arznei- oder Hilfsmittel aufgrund der Schwangerschaft benötigt, ist die Frau von der Zuzahlung befreit. Das kann zum Beispiel auf Insulin für einen Gestationsdiabetes, Heparinspritzen bei Thrombose oder ein Eisenpräparat bei schwangerschaftsbedingter Eisenmangelanämie zutreffen. Besteht ein Zusammenhang mit der Schwangerschaft, kreuzt der Arzt beim Ausstellen des Rezeptes das Kästchen »gebührenfrei« an. Geregelt ist diese Befreiung für Schwangere in § 24e Sozialgesetzbuch (SGB) V.

Kennzeichnung nicht erforderlich

Eine Schwangere kann also gleichzeitig ein freies und gebührenpflichtiges Rezept für sich in der Apotheke einlösen. Eine spezielle Kennzeichnung ist für die schwangerschaftsbedingt befreiten Rezepte nicht vorgeschrieben. In der Apotheke müssen sich PTA oder Apotheker also primär danach richten, welches Kästchen angekreuzt ist. Der Apothekenmitarbeiter steht nicht in der Pflicht, bei Abgabe der Arzneimittel zu prüfen, ob der Arzt das Arzneimittel in Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnet hat oder nicht. Um Irritationen zu vermeiden, kann der Arzt aber auch »Schwangerschaft besteht« oder »Grav.«auf dem Rezept vermerken.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die auf einem grünen Rezept verordnet wurden, muss die Schwangere selbst bezahlen. Das gilt zum Beispiel auch für die Glucoselösung, die für die Diagnose eines Gestationsdiabetes eingesetzt wird, und für Folsäure und Folinate zur Prophylaxe eines Neuralrohrdefekts. Auch Magnesiumverbindungen werden auf einem grünen Rezept verordnet. Sie sind laut OTC-Ausnahmeliste nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen verordnungsfähig zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen.

Allerdings: 41 von insgesamt 109 gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland erstatten ihren schwangeren Versicherten freiwillig bestimmte rezeptfreie Präparate mit Eisen, Magnesium, Folsäure oder Jodid ganz oder zumindest anteilig. Manche Kassen haben auch eine bestimmte Höchstgrenze pro Jahr, bis zu der OTC-Arzneimittel erstattet werden. Voraussetzung ist in der Regel die ärztliche Verordnung auf dem grünen Rezept, das die Schwangeren nach Einlösung zusammen mit dem Kassenbon zur Kostenerstattung bei ihrer Kasse einreichen können. Im Internet finden Sie eine Liste der Kassen, die satzungsgemäß OTC-Arzneimittel erstatten sowie die entsprechenden Bedingungen. 

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