Schwangerschaft und Mutterschutz |
Berufstätige Schwangere erhalten mit Beginn des Mutterschutzes 13 Euro pro Tag von ihrer Krankenkasse. Das ist das sogenannte Mutterschaftsgeld. Für die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate kommt der Arbeitgeber auf.
Mutterschutzlohn gibt es für alle, die vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen. Den Mutterschutzlohn gewährt der Arbeitgeber automatisch als Lohnfortzahlung, ein Antrag ist nicht notwendig.
»Das kann schriftlich oder mündlich erfolgen«, sagt Kathrin Schulze Zumkley. Mit der Mitteilung ist sichergestellt, dass der Mutterschutz greift und die Frau in der Regel acht Wochen nach der Geburt von der Arbeit befreit ist.
Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist per Mutterschutzgesetz untersagt. »Die Frau steht unter besonderem Kündigungsschutz, der ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt gilt«, sagt Miruna Xenocrat. Wer in Elternzeit geht, hat einen noch längeren Kündigungsschutz – er endet erst mit Ablauf der Elternzeit.