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Macrogol

Schwerverdauliches Rezept

»Ich brauche mal wieder diese Beutelchen für die Verdauung«, dieser Wunsch einer Stammkundin sollte eigentlich leicht zu erfüllen sein. Doch die Praxis sieht leider anders aus. Bei Verordnungen über Macrogol gibt es Einiges zu beachten, da gilt es den Überblick behalten.
AutorKontaktCaroline Wendt
Datum 13.05.2019  13:00 Uhr

Frau Müller ist Stammkundin, ihre Medikamentendaten sind also in der Kundenkartei der Apotheke gespeichert, auch die heute rezeptierten Laxantien. Doch im Computer ist Macrogol von der Firma AbZ, 100 Stück hinterlegt – und natürlich möchte die Kundin auch genau dieses Präparat wieder haben. Doch ist das möglich?

Hätten Sie’s gewusst?

Bei Verordnungen über Macrogol gilt es noch auf so einiges mehr zu achten als auf den gültigen Rabattvertrag. Präparate mit diesem Wirkstoff sind als Medizinprodukt und als verschreibungsfähiges oder apothekenpflichtiges Arzneimittel auf dem Markt. Beim vorliegenden Rezept hat der Arzt ein apothekenpflichtiges OTC-Arzneimittel verordnet. Macrogol von der Firma AbZ ist jedoch ein Medizinprodukt. »Können Sie nicht einfach austauschen?«, will Frau Müller wissen. Das ist leider nicht möglich. Arzneimittel und Medizinprodukte dürfen nicht gegeneinander ausgetauscht werden, auch wenn sie den gleichen Wirkstoff enthalten.

Cave: Bei manchen Präparaten gibt es selbst zwischen Original- und Importpräparaten Unterschiede. So darf ein als Medizinprodukt gekennzeichnetes Originalpräparat nicht durch einen Import ersetzt werden, wenn dieser als Arzneimittel gelistet ist. 

Und auch die gewünschte Menge von 100 Stück kann die Kundin nicht erhalten. Der Arzt hat auf dem Rezept lediglich die Normgröße N3 vermerkt. Gemäß der Packungsgrößenverordnung für Arzneimittel für »orale Laxantien in abgeteilter Darreichungsform« entspricht N3 bei Macrogol 48 bis 50 Beuteln.

Bei einer Stückzahlverordnung können auch Packungen, die einem Vielfachen der größten Normgröße entspreche, abgerechnet werden (zum Beispiel 100 Stück). Bei Überschreitung der größten Normgröße muss der Arzt die Verordnung mit dem Vermerk »exakte Menge« oder einem Ausrufezeichen kennzeichnen. Fehlt dieser Vermerk, gilt dies jedoch seit Juni 2016 als »unbedeutender Fehler« und darf von den Krankenkassen nicht mehr retaxiert werden.

Bei Macrogolen, die als Medizinprodukte registriert sind, gilt die Packungsgrößenverordnung nicht. Doch gibt es hier eine andere Besonderheit: Das Präparat muss auf der Positivliste für verordnungsfähige Medizinprodukte stehen. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und ist in der Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses zu finden.

Und wie war das noch mal mit der Diagnose? Die Kosten eines OTC-Arzneimittels werden nur in bestimmten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei der Diagnose Obstipation durch eine Opiattherapie) von den Krankenkassen übernommen. Fehlt auf dem Rezept die Angabe der Diagnose, ist das kein Grund für eine Retaxation. Steht sie jedoch darauf, müssen PTA und Apotheker überprüfen, ob die Diagnose einer Verordnungsfähigkeit entspricht. Diese Information steht in der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie.

Weitere Informationen

Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss (verordnungsfähige OTC-Arzneimittel) des gemeinsamen Bundesausschusses

Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung  zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband

 

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