So soll das E-BtM-Rezept funktionieren |
Juliane Brüggen |
13.03.2024 10:30 Uhr |
Das E-BtM-Rezept soll auch über die elektronische Gesundheitskarte einlösbar sein. / Foto: PZ/Alois Müller
Das elektronische BtM-Rezept können Patienten laut Verordnungsentwurf wie das übliche E-Rezept über eine App, einen Papierausdruck oder die elektronische Gesundheitskarte einlösen. Es soll – im Gegensatz zum dreiteiligen Papier-BtM-Rezept – nur noch aus zwei Teilen bestehen: einem E-BtM-Verschreibungsnachweis und einem E-BtM-Abgabenachweis. Während ersterer zur Dokumentation in der Arztpraxis verbleibt, wird letzterer in der Apotheke vorgelegt und dort gespeichert.
Apotheken werden verpflichtet, die elektronischen Abgabenachweise ebenso wie die Papier-BtM-Durchschläge drei Jahre lang aufzubewahren. Zur Abrechnung mit der Krankenkasse ist eine elektronische Kopie des BtM-Abgabenachweises vorgesehen.
Ein Arzt ist dem Entwurf zufolge berechtigt E-BtM-Rezepte auszustellen, wenn er sich mit einem elektronischen Heilberufsausweis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgewiesen hat. Bei jeder elektronischen BtM-Verschreibung wird über einen Prüfdienst des Instituts verifiziert, ob die verschreibende Person berechtigt ist. Es ist nicht möglich, den E-Rezept-Zugang im Vertretungsfall auf einen anderen Arzt zu übertragen. In dem Fall muss auf ein Papier-BtM-Rezept zurückgegriffen werden.
Tierärztlich oder rein privatärztlich tätige Personen können noch nicht an der E-BtM-Verschreibung teilnehmen, da die die technische Infrastruktur fehle, heißt es im Entwurf. Das Papier-BtM-Rezept bleibt grundsätzlich erhalten, nicht zuletzt für Fälle von technischen Problemen.
Ab dem 1. Oktober 2024 soll das E-BtM-Rezept in bestimmten Modellregionen getestet werden. Verpflichtend wird die Ausstellung von E-BtM-Rezepten für Vertragsärzte ab dem 1. Juli 2025.
Ist ein E-BtM-Rezept bereits mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, kann die verschreibende Person keine Änderungen mehr vornehmen. Das bedeutet, dass der Arzt, wenn er nachträglich etwas ändern möchte, das alte E-BtM-Rezept löschen und ein neues ausstellen muss. Auch gelöschte Rezepte sind in der Arztpraxis für drei Jahre aufzubewahren. Gut zu wissen: Auch die Apotheke soll berechtigt werden, ein E-BtM-Rezept auf Wunsch des Patienten zu löschen.
Die Apotheke soll beim E-BtM-Rezept die bekannten Änderungsmöglichkeiten behalten, die wie beim E-Rezept inklusive der Rücksprachen dokumentiert werden. Da der Arzt jedoch die Änderungen bei BtM-Rezepten auch auf dem in der Praxis verbliebenen Teil durchführen muss, ist vorgesehen, dass die Apotheke eine Kopie des geänderten E-BtM-Abgabenachweises auf einem sicheren Kommunikationsweg (zum Beispiel KIM) an den Arzt sendet und dieser die Korrekturen bestätigt.
Eine Änderung soll es auch bei der Dokumentation von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in der Apotheke geben. Die elektronische Nachweisführung wird zum Regelfall gemacht und das obligatorische Ausdrucken der Bestandsliste am Monatsende entfällt. Weiterhin gilt aber, dass die zuständige Behörde einen Ausdruck verlangen kann.
Bislang ist lediglich ein Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) veröffentlicht. Die Neuerungen sind somit noch nicht in Kraft getreten und Änderungen möglich.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.